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Grapscher habens gut in Österreich

Cobase 24.09.2009 - 19:41 2571 15
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Cobase

Mr. RAM
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http://kurier.at/nachrichten/nieder...ich/1941450.php
Zitat
Sechsjährige Volksschulkinder am Gesäß zu begrapschen oder zu streicheln ist nicht strafbar. Zu diesem Urteil kam nun der Oberste Gerichtshof (OGH) im Zuge eines Missbrauchsverfahrens gegen einen Schulwart aus dem Bezirk Melk in NÖ.

Urteilsbegründung:
Zitat
Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist.
Häh? Keine sexuelle Belästigung? :confused: Ist das jetzt ein Freibrief, fremden Frauen auf der Strasse an den Hintern greifen zu dürfen? Oder darf man nur Kinder begrapschen? :bash:

__Luki__

bierernste Islandkritik
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Unfassbar!
Unsere Justiz schafft es in letzter Zeit wirklich oft, sich auszuzeichnen...

xtrm

social assassin
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Zitat von Cobase
Ist das jetzt ein Freibrief, fremden Frauen auf der Strasse an den Hintern greifen zu dürfen? Oder darf man nur Kinder begrapschen? :bash:
Das würde ich jetzt auch gerne wissen :D:D

sk/\r

i never asked for this
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um als geschlechtlich zu gelten müsste besagter schulwart also erst seine drecksgriffel in den anus von kindern befördern. :rolleyes:

ja ich find das auch mehr als krank; ihn und die mittlerweile blinde justizia.

WONDERMIKE

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kenough
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da reißt der Kurier imo die Sachen ein bisschen aus dem Zusammenhang für eine reißerische Schlagzeile

"keine geschlechtliche Handlung" bedeutet nicht, dass es keine sexuelle Belästigung ist.. auch ist es nicht erlaubt, denn sonst wäre ja die Strafe komplett aufgehoben und nicht nur um 2 Monate reduziert worden

unterm Strich kann man aber wohl froh sein, dass der Dank ausgeprägtem U-Haft-Fetisch einige Zeit weg war

Hansmaulwurf

u wot m8?
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Zitat von Cobase
Oder darf man nur Kinder begrapschen? :bash:
Irgendwer muss ja die Fritzl's und Priklopil's unterstützen :rolleyes: :bash:
Sowas dreistes..

WONDERMIKE

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kenough
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Zitat von Hansmaulwurf
Sowas dreistes..

Der OGH ist ein Apparat, und wenn das ursprüngliche Gericht so tut als wäre ein Po-grapscher etwas viel Schwerwiegenderes und demnach urteilt, dann muss das ursprüngliche Gericht für seine Unfähigkeit leider büßen. Die hätten halt dem Anwalt des Täters keine Schlupflöcher lassen dürfen in der Urteilsbegründung.

Cobase

Mr. RAM
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Zitat von WONDERMIKE
da reißt der Kurier imo die Sachen ein bisschen aus dem Zusammenhang für eine reißerische Schlagzeile

"keine geschlechtliche Handlung" bedeutet nicht, dass es keine sexuelle Belästigung ist.. auch ist es nicht erlaubt, denn sonst wäre ja die Strafe komplett aufgehoben und nicht nur um 2 Monate reduziert worden

Auszug aus dem StGb:
Zitat
§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.
Da das Betasten des Pos laut OGH "keine geschlechtliche Handlung" ist, ist es ergo auch keine sexuelle Belästigung.

WONDERMIKE

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kenough
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Zitat von Cobase
Auszug aus dem StGb:

Da das Betasten des Pos laut OGH "keine geschlechtliche Handlung" ist, ist es ergo auch keine sexuelle Belästigung.

nein, dein Quote bezieht sich ja ausschließlich auf eine geschlechtliche Handlung und nicht auf alle Arten einer sexuellen Belästigung(oder gibt das StGb nicht mehr her :eek: der Strafrahmen wäre ja absolut lächerlich..)

Wir bräuchten eigentlich das genaue Urteil um feststellen zu können ob dieser Punkt völlig straffrei gestellt wurde oder ob er durch eine andere Strafe ersetzt wurde. Klar ist nur, dass es keine geschlechtliche Handlung war und der Schuldspruch unter diesem Aspekt aufgehoben wurde. Aber es sind ja noch einige Monate übriggeblieben und darauf wird nicht näher eingegangen. Angenommen der Po-Grapscher wird sanfter geahndet als der Brust-Grapscher: dann wird nach österreichischem Recht ja nur die Brust-Grapscher-Strafe vollzogen weil sie schwerer wiegt. Trotzdem kann er aber wegen dem Po-Grapscher schuldig gesprochen werden(richtige Anklage vorrausgesetzt).

Cobase

Mr. RAM
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Zitat von WONDERMIKE
nein, dein Quote bezieht sich ja ausschließlich auf eine geschlechtliche Handlung und nicht auf alle Arten einer sexuellen Belästigung(oder gibt das StGb nicht mehr her :eek: der Strafrahmen wäre ja absolut lächerlich..)
Ich habe den gesamten §218 gequotet:

http://www.sbg.ac.at/ssk/docs/stgb/stgb201_221.htm#218

aLiEn

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Ich finde leider im RIS die Entscheidung nicht. Aber ich glaube das ist ein sehr sehr mieserabler Artikel des Kuriers. Denn dabei geht es ja nur um den einen Punkt, des Betastens des Gesäßes, welches eben nicht unter dem §218 StGB zu subsumieren ist. Folglich ist es auch nach §218 StGB nicht strafbar, was aber nicht heißt dass es nicht unter ein anders Vergehen fällt.

@Wondermike: Das ist nur einer der Sexualparagraphen, es gibt selbstverständlich mehrere mit auch höheren Ausmaßen und anderen Delikten, aber auf diesen wurde hald hier vom OGH geprüft und ich bin mir sicher auch noch etliche andere, was aber aus dem Kurierbericht leider wieder mal nicht hervorgeht.

edit:

Das Urteil ist nicht "vor wenigen Tagen" ergangen sondern bereits am 18.06.2009. Der Kurier ist somit hier unter jedem Niveau auf Leserfang...
Hier das Urteil des OGH
Er wurde gem §207 zu 22 Monaten verurteilt
Bearbeitet von aLiEn am 24.09.2009, 21:11

CROWLER

Powerbunny
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Hier das Urteil "Schläge auf den Popo" aus dem Jahr 1986

Zitat
Denn der zur Annahme einer "Unzucht" im Sinn dieses Tatbestandes erforderliche geschlechtliche Mißbrauch setzt in der Tat voraus, daß zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 , RN 5 zu § 203). Die Gesäßregion zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen; Schläge darauf sind demnach schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinn des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen (EvBl 1977/48; EvBl 1970/259; JBl 1966, 95; Pallin im WK zum StGB Rz 7 zu § 203; Mayerhofer/Rieder, StGB 2 E 4 zu § 203). Die vom Erstgericht mit Bezug auf die hier aktuellen, für das Tatbestandsmerkmal "Unzucht" indessen unerheblichen Tatmodalitäten (Verwendung einer Reitpeitsche als Schlaginstrument, Anketten des Opfers) vertretene Rechtsmeinung, das betreffende Verhalten des Angeklagten stelle einen Mißbrauch des Tatopfers "zur Unzucht" dar (US 15), ist demnach verfehlt.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.w...136_8600000_000


und hier das urteil vom hausmeister

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.w...062_09F0000_000

Stormscythe

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Zitat von Cobase
Ist das jetzt ein Freibrief, fremden Frauen auf der Strasse an den Hintern greifen zu dürfen
Bis das Urteil in 2. Instanz widerrufen wird - ja.
Gut, dass morgen Freitag ist :D
Bearbeitet von Stormscythe am 25.09.2009, 00:08

aLiEn

one n' only chip shuffler
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Zitat von Stormscythe
Bis das Urteil in 2. Instanz widerrufen wird - ja.
Gut, dass morgen Freitag ist :D

Wusste garnicht dass es Instanzen nach dem OGH gibt... :rolleyes:

Stormscythe

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Zitat von aLiEn
Wusste garnicht dass es Instanzen nach dem OGH gibt... :rolleyes:

My bad. Falsch/nicht gelesen.
Ach.
Gut, dass morgen Freitag ist :D
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