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Bauordnung OÖ

Cobase 28.07.2005 - 23:59 3493 10
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Cobase

Mr. RAM
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Kann mir jemand sagen, ob es in der Bauordnung von OÖ einen Paragraphen zur Höhe von Brüstungen/Geländern gibt? In der Wiener Bauordnung hab ich einen gefunden:
Zitat
§ 107. (1) Alle dem Zutritt offenstehenden, absturzgefährlichen Stellen innerhalb von Baulichkeiten oder an Baulichkeiten sind mit einem standsicheren, genügend dichten und festen Geländer zu sichern. Bei Wohnungen müssen Geländer von Loggien, Balkonen, Fenstertüren oder Terrassen überdies so beschaffen sein, daß Kleinkinder nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Anstelle von Geländern sind auch Brüstungen zulässig.
...Für Brüstungen, die an der Oberkante mindestens 25 cm breit sind, genügt eine Höhe von 85 cm.
Nur wie sieht es damit in OÖ aus? Gibt es da auch Vorschriften dazu?


Grund für meine Anfrage: Die Brüstung am Balkon der neuen Wohnung meiner Schwester ist teilweise nur 71cm hoch! :eek: Dieser "Blumentopf" endet bei mir knapp 10cm über dem Knie. :o Wie so etwas jemals abgenommen werden konnte, ist mir ein Rätsel...

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HaBa

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Ich kann dir morgen fragen ...


Allerdings: sowas wie "Kollaudierung" gibts nicht mehr.

Hornet331

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hmm1 ich würd mich da nicht nur auf die bauordnung verlassen, teilweise gibts da auch sonder erlässe von den gemeinden. (bürgermeister is ja erste instanz. :D)

Lytronic

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so, ich kann nur erzählen wie es in tirol ist. Wir haben in der schule gelernt, dass in privaten bauwerken ein brüstungshöhe von 1m erforderlich ist.
Ich denke mal dass das in OÖ nicht anders ist.

Ich schau mal ob ich eine architekten erreiche der sich etwas mit der OÖ Bauordnung auskennt.

mal schauen, aber viel unterschied kann nicht sein.


mfg

Viper780

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imho 1m ausser wenns breit genug ist 85cm.

aber vorsicht es gibt immerwieder sondererlass!

am besten mitn bauträger kurzschliessen und verbesserungsvorschläge einholen

Cobase

Mr. RAM
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Ich hab nicht vor, irgendwo Stunk zu machen, nur das Ding ist echt gefährlich. Wennst wen zu Besuch hast, es ist draussen dunkel, er/sie geht auf den Balkon, will sich festhalten, greift ins Leere und stürzt 4 Stockwerke tiefer auf den Asphalt. Mehr brauchts nicht. Da hat die Wohnbaugenossenschaft dann nämlich ein kleines rechtliches Problem...

HVG

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blöde idee meinerseits:
vielleicht is da die bepflanzung eingrechnet wordn :eek:

radio

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kleine frage: kann man da nicht einfach ein eisengeländer runderhum machen?

HaBa

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Dr. Funkenstein
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In OÖ gilt auch 1m.

Mit Sonderabsprachen während der Verhandlung könnte allerdings auch sowas wie auf dem Pic erlaubt werden, mein Kollege meint allerdings dass sich da kein Sachverständiger drauf einlassen wird.

Zuständig für das ganze ist die Genossenschaft, wenn wer runterfällt ebenfalls.

Die Aufsichtsbehörde wird wegen dem allerdings sehr sicher nie eingreifen => Kollaudierung gibts nicht mehr, und bei einer Feuerbeschau wird wohl auch keiner was sagen ...

Lytronic

aka icebreaker2000
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die 85cm sind imho bei einer brüstungsbreite von ca. 40 - 50cm.
Ich werd mal schauen ob ich da was genauers finde.
Werde heute mal in der TBO nachschauen wies bei uns in Tirol genau ist.
Aber da dürften meine Werte schon hinkommen.

gm1979

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lt OÖ bautechnikverordnung

§ 15 Geländer und Brüstungen


(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Fensterbrüstungen müssen eine Mindesthöhe von 85 cm, gemessen vom Fußboden bis zur äußeren Rahmenhöhe, erhalten.

(3) Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist lotrecht, bei Stiegen von der Stufenvorderkante bis zur Geländer- bzw. Brüstungsoberkante, zu messen.


http://www.bauordnungen.de/html/bau...dnung1.html#P15

es gelten in allen bundesländern für brüstungshöhen unteschiedliche bestimmungen,

für ganz österreich gibts die teile hier

wegen der wohnung von deiner schwester tippe ich darauf,
1.) dass es ev. früher noch nicht diese bestimmungen gegeben hat,
2.) dass dort ev. mal eine brüstung vorhanden war die die höhe erfüllt hat,
und anschliessend entfernt wurde,
3.) es bei einer ev. abnahme einfach übersehen wurde
Bearbeitet von gm1979 am 29.07.2005, 14:22
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