[quote]Einrichtungen der „Nachtgastronomie“
§ 3a.
(1) Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
(2) § 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.[/quote]
Das ist die "keine Maske wenn 3G oder sowas" denke ich.
/Edit: Kann aber sein dass das noch die alte ist?
Ganz unten steht: § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 16. April 2022 außer Kraft.
/Edit2:
Das hier dürfte die aktuelle sein auf jeden Fall:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente...2_II_156.pdfsig[quote]
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3. (1) Bei der Benützung von
1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen,
Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen
Verbindungsbauwerken
ist eine Maske zu tragen.
(2) Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen
Räumen eine Maske zu tragen:
1. öffentliche Apotheken;
2. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von
Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
3. Drogerien und Drogeriemärkte;
4. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und
Hilfsmitteln;
5. Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
6. Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
c) veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
d) Notfall-Dienstleistungen,
e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
7. Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
BGBl. II - Ausgegeben am 14. April 2022 - Nr. 156 3 von 8
8. Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs
und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
9. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
10. Banken;
11. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
12. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
13. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
14. Abfallentsorgungsbetriebe;
15. KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(3) Abs. 2 gilt auch für
1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
2. Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen),
in denen sich Betriebsstätten gemäß Abs. 2 befinden und
3. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber
und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert
werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie
die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(5) Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4
erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.[/quote]
[quote]
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während
der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch
nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer
Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht
zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich
abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den
Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine
sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende
mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn
die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt
die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen
Schutzvorrichtung nicht.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und
eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten
BGBl. II - Ausgegeben am 14. April 2022 - Nr. 156 7 von 8
Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine
den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine
sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung
zu tragen haben.
(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
2. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 verfügen und
a) schwanger sind oder
b) nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen,
insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.[/quote]