Fotografieren bei Events (Bildrechte, Datenschutz,...)
lagwagon 17.02.2019 - 18:49 5555 24
Viper780
Er ist tot, Jim!
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Nein, ein Foto alleine ist nicht DSGVO relevant. Doch ist es du nimmst damit Daten auf. Das ist der einzige Punkt für das Datenschutzrecht damit es mal in Betracht kommt (und somit relevant wird) Ob sich daraus Pflichten oder Vergehen ableiten lassen ist natürlich was anderes (in vielen Teilen eher Nein)
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ccr
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Nein. Es gibt eine Ausnahme für "persönliche und familiäre Tätigkeiten", die auch Urlaubsfotos, Erinnerungsfotos, etc. umfasst. Hier kommt die DSGVO nicht zur Anwendung (damit bestehen auch keine Informationspflichten, etc.), bzw. erst später wenn doch eine Veröffentlichung erfolgen soll.
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Viper780
Er ist tot, Jim!
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Ja gibts - die Frage ist wie das ausgelegt wird. Schau dir den oc.at Fotowalk an - fällt der da drunter? Oder der Skikurs aus dem Kindergarten? Wie schauts beim 80er der Oma aus wo 2/3 Gäste sind und noch der Pfarrer und Bürgermeister dabei ist?
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hachigatsu
king of the bongo
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Nein. Es gibt eine Ausnahme für "persönliche und familiäre Tätigkeiten", die auch Urlaubsfotos, Erinnerungsfotos, etc. umfasst. Hier kommt die DSGVO nicht zur Anwendung (damit bestehen auch keine Informationspflichten, etc.), bzw. erst später wenn doch eine Veröffentlichung erfolgen soll. Ähhh... Foto = persönliche Daten Weitergabe von persönlichen Daten an andere = Böse (egal ob auf USB-Stick, oder sonst etwas)
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ccr
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Ich schieße im Urlaub Fotos. Drucke ein Fotobuch mit diesen Fotos. Zeige das Fotobuch meinen Eltern oder Freunden. Dies fällt unter die oben erwähnte Ausnahme der DSGVO. Auch wenn am Markusplatz ein hachigatsu durchs Bild gelaufen ist. Daher fällt das Drücken des Auslösers nicht immer automatisch schon unter die DSGVO.
Etwas anderes ist, wenn Du auf einem Event fotografierst. Das fällt prinzipiell unter die DSGVO, und dann muss man sich überlegen, wie man seine Tätigkeit absichert, und den Pflichten der DSGVO nachkommt.
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hachigatsu
king of the bongo
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Ich schieße im Urlaub Fotos. Drucke ein Fotobuch mit diesen Fotos. Zeige das Fotobuch meinen Eltern oder Freunden. Dies fällt unter die oben erwähnte Ausnahme der DSGVO. Auch wenn am Markusplatz ein hachigatsu durchs Bild gelaufen ist. Daher fällt das Drücken des Auslösers nicht immer automatisch schon unter die DSGVO.
Etwas anderes ist, wenn Du auf einem Event fotografierst. Das fällt prinzipiell unter die DSGVO, und dann muss man sich überlegen, wie man seine Tätigkeit absichert, und den Pflichten der DSGVO nachkommt. Das ist wieder etwas ganze anderes... Wurde ein Motiv, oder ein einzelner Mensch Fotografiert, und im Hintergrund sind "viele" andere zu erkennen, dann ist das nebensächlich, weil es nicht um die Personen da hinten ging. In dem Fall geht es aber darum das bewusst Einzelprotraits (Ski fahren) gemacht wurden, und diese als Einzelfotos gesammelt auf einem USB Stick an fremde Personen gegeben werden. Zudem war es ja auch ein Event, ein Skikurs. Natürlich könnte man jetzt rechtfertigen das es ein Event war, und somit jeder damit rechnen muss Fotografiert zu werden, aber ob das greift? Bei deinem beispiel könnte ich auch leute beim Vögeln fotografieren (natürlich gleich mehrere paare), und diese Fotos gesammelt auf einem USB_Stick an die Nachbaren verteilen, da passiert mir dann nix?
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ccr
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Da greifen die Persönlichkeitsrechte, wenn Du die Nachbarn beim Vögeln fotografierst.
Du unterliegst als Eventfotograf auch bei "Massenaufnahmen" der DSGVO. Als Privatperson darf ich aber auch einen Straßenmusikanten fotografieren, ohne der DSGVO zu unterliegen - ich muss nur seine Persönlichkeitsrechte wahren.
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Viper780
Er ist tot, Jim!
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Bei Urlaubsfotos auf touristischen Bildern und wenn sich grad niemand an den Eiernkratzt hast du recht und es fällt aus den Anwendungsbereich raus (heißt aber es muss zuerst doch auf die Anwedung geprüft werden).
Ich würd es aber nicht auf sowas ankommen lassen sobald andere Personen drauf sind.
Die DSGVO kennt meines wissens aber auch keinen Unterscheid zwischen privat oder gewerblich (andere Bereiche der Gesetzgebung wo evtl das Bild drunter fällt aber sehr wohl)
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ccr
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Doch, eben schon. Steht im Paragraph 2 der DSGVO. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Bearbeitet von ccr am 18.02.2019, 17:58
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Snoop
Here to stay
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Sobald man gewerblich unterwegs ist, wird die DSGVO relevant. Private zwecke sind im moment komplett ausgenommen (sonst dürftest auch keine bilder von deinen kindern ohne zustimmung machen (oder whatsapp nutzen *badumtss*) ).
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