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Rechtliche Frage zum Verkauf (über das Web)

Kibo 02.07.2003 - 20:02 12200 189
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ccr


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Zitat von MightyMaz
Das erste ist doch in Deutschland identisch. Wo steht hier was von Kaufverträgen ? Und wo ist hier bitte ein überlassener Gegenstand. Da swas du zitierst bedeutet nur daß er z.b. ein Fahrrad von seinem Vater einfach benutzen darf ohne jedes mal ne Genehmigung einzuhoeln
Nocheinmal.
"Darf über überlassene Gegenstände sowie Einkommen frei verfügen"

Das "frei verfügen" heißt: der mündige Minderjährige darf damit machen was er will.
Er darf sein ganzes Einkommen für Tittenheftl ausgeben - solange die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht eingeschränkt wird.

Und er darf mit ihm überlassenen Gegenständen machen was er will, sie also auch verkaufen.

Der deutsche Text interessiert mich herzlich wenig.
Das ist die österreichische Diktion mit ihrer Umsetzung.

Der unmündige Minderjährige ist dahingehend eingeschränkt, dass er eben nur Gechäfte zu seinem Vorteil tätigen darf. Also Schenkungen annehmen.

Und Kinder dürfen überhaupt nur "Geschäfte des Alltags" abschließen. Also nichteinmal Schenkungen annehmen.

tinitus

Silencefreak
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wenn Du zum Anwalt gehst könnst Ihn direkt fragen, ob der Verkäufer (nicht Unternehmer sondern Verbraucher) einer Onlineauktion nach Auktionsende auf eine bestimmte Zahlungsart (in diesem Fall Vorkass) bestehen kann auch wenn davon in der Auktion nix stand.
Und welche Rechtsmittel dem Käufer zur Verfügung stehen um seinen Anspruch auf die Ware trotzdem durchzusetzen ohne die vom Verkäufer geforderte Zahlungsart zu akzeptieren. :)

MightyMaz

hat nun auch einen Titel
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Zitat
Das "frei verfügen" heißt: der mündige Minderjährige darf damit machen was er will.

Er darf sie benutzen wie er will das sagt nix über Geschäfte die er damit machen darf. Im übrigen ist er nichtmal der Eigentümer des Laptops sondern seine Mutter (wenn ich das roichtig vestanden hab)
(Eigentümer hat rückgabeanspruch gegenüber Besitzer etc.)


Zitat
Der unmündige Minderjährige ist dahingehend eingeschränkt, dass er eben nur Gechäfte zu seinem Vorteil tätigen darf. Also Schenkungen annehmen.

Exakt das sag ich doch ! *heul*
Das ist KEIN Geschäft nur zu seinem Vorteil !!!

Zitat
Und Kinder dürfen überhaupt nur "Geschäfte des Alltags" abschließen. Also nichteinmal Schenkungen annehmen.

Exakt. Deutsches Recht und Österreichisches scheinen mir identisch.

Nochmal: Selbst wenn er über den Gegenstand verfügen darf benötigt er für Rechtsgeschäfte nach wie vor eine Zustimmung ! Er DARF das Ding ja verkaufen (wenn es seins ist), aber er braucht nunmal trotzdem die Einwilligung !

ich sag nur nochmal §107 und es wär gut wenn du den entsprechenden Österreichischen (stichwort "beschränkt Geschäftsfähig") suchen würdest.

ccr


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Zitat von tinitus
wenn Du zum Anwalt gehst könnst Ihn direkt fragen, ob der Verkäufer (nicht Unternehmer sondern Verbraucher) einer Onlineauktion nach Auktionsende auf eine bestimmte Zahlungsart (in diesem Fall Vorkass) bestehen kann auch wenn davon in der Auktion nix stand.
Und welche Rechtsmittel dem Käufer zur Verfügung stehen um seinen Anspruch auf die Ware trotzdem durchzusetzen ohne die vom Verkäufer geforderte Zahlungsart zu akzeptieren. :)
Rechtlich gesehen ist der Vertrag zu den Bedingungen zustande gekommen, die im Auktionstext angeführt waren.
Sollte da keine Einschränkung bezüglich der Zahlungsbedingungen angeführt sein, so sind sie auch nicht Vertragsbestandteil.
Da allerdings auch keine andere Zahlungsart als Vorauskasse Vertragsbestandteil ist, müßt ihr Euch das jetzt ausschnapsen und eine Lösung finden.
Da es hier ja um Sicherheit geht, wird wohl in dem Fall die Abwicklung über ein Treuhandservice die beste Lösung sein. Sollte der Verkäufer das verweigern, so wird er auf alle Fälle vertragsbrüchig.
Versand per Nachnahme wirst Du sicher nicht einklagen können (eben aus Gründen der Sicherheit für beide Seiten).

ccr


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Zitat von MightyMaz
Exakt das sag ich doch ! *heul*
Das ist KEIN Geschäft nur zu seinem Vorteil !!!
Er ist aber MÜNDIG!!!
Ausserdem ist das Geschäft ist nicht eindeutig zu seinem Nachteil - er verkauft etwas, erhält dafür aber eine Gegenleistung.

MightyMaz

hat nun auch einen Titel
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Zitat von ccr
Er ist aber MÜNDIG!!!
Ausserdem ist das Geschäft ist nicht eindeutig zu seinem Nachteil - er verkauft etwas, erhält dafür aber eine Gegenleistung.

Vor dem Gesetz ist er eben NICHT mündig, das zitierst du doch selber !

Und ein Geschäft "nur zu seinem Vorteil" ist nur eines wo er KEINERLEI Verpflichtungen (hier sind die Verplichtungen übergabe und übereignung des Laptops) hat, also AUSSCHLIEßLICH Schenkungen (oder fällt dir noch was anderes ein, mir nicht...)

murcielago

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Zitat von MightyMaz
Vor dem Gesetz ist er eben NICHT mündig, das zitierst du doch selber !

Und ein Geschäft "nur zu seinem Vorteil" ist nur eines wo er KEINERLEI Verpflichtungen (hier sind die Verplichtungen übergabe und übereignung des Laptops) hat, also AUSSCHLIEßLICH Schenkungen (oder fällt dir noch was anderes ein, mir nicht...)

also der letzte absatz is jetz doch a bissi komisch? er darf mit 16 sich nur beschenken lassen? ob er jetz an laptop oder a schokolade verkauft bleibt sich gleich? laut deinem satz ist also 80% des SBT illegal????

ccr


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Dann glaubst es mirhalt nicht.
Aber ein mündiger Minderjähriger (das ist man zwischen 14 und 18) darf über ihm überlassene Gegenstände (zB Weihnachtsgeschenke ;) sowie sein eigenes Einkommen (Ferialpraxis, Lehrlingsentschädigung,...) frei verfügen (sofern sein Lebensunterhalt gesichert ist).

Denk mal nach, da würden dann jeden Sonntag in der früh die Mütter der 17jährigen Friseusen in der Nachtschicht antanzen und das Geld zurückverlangen, dass ihre Töchter am Vorabend versoffen haben :bash:

Eltern können sich bei mündigen Midnerjährigen nur dann einmischen, wenn es um Dauerschuldverhältnisse (Handyverträge, Kredite), Ausbildungsverträge, Schenkungen nicht allein zum Vorteil geht, oder der Lebensunterhalt des Jugendlichen gefährdet ist (zB weil er das ganze Einkommen versauft, obwohl er sich auch noch Miete etc. leisten muß).

Ich darf sogar ab 14 mit Aktien spekulieren!

tinitus

Silencefreak
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Zitat
Rechtlich gesehen ist der Vertrag zu den Bedingungen zustande gekommen, die im Auktionstext angeführt waren.
Sollte da keine Einschränkung bezüglich der Zahlungsbedingungen angeführt sein, so sind sie auch nicht Vertragsbestandteil.
Da allerdings auch keine andere Zahlungsart als Vorauskasse Vertragsbestandteil ist, müßt ihr Euch das jetzt ausschnapsen und eine Lösung finden.
Da es hier ja um Sicherheit geht, wird wohl in dem Fall die Abwicklung über ein Treuhandservice die beste Lösung sein. Sollte der Verkäufer das verweigern, so wird er auf alle Fälle vertragsbrüchig.
Versand per Nachnahme wirst Du sicher nicht einklagen können (eben aus Gründen der Sicherheit für beide Seiten).
ja, nachdem wa sich gefunden hab kann der Verkäufer eine "Zug um Zug" Abwicklung verlangen, allerdings ist das allgemeines Recht bei Kaufverträgen ob es da was eigenes fürs internet gibt weiß ich nicht.
Ich hab sowieso angeboten die Ware abholen zu fahren. Was der Verkäufer aber ablehnt.

MightyMaz

hat nun auch einen Titel
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Zitat von murcielago
also der letzte absatz is jetz doch a bissi komisch? er darf mit 16 sich nur beschenken lassen? ob er jetz an laptop oder a schokolade verkauft bleibt sich gleich? laut deinem satz ist also 80% des SBT illegal????

Nein es wird legal sobald seine Eltern einwiligen.
Im Altag wird die Einwilligung vorrausgesetzt solange die Eltern NICHT widersprechen bzw. sie geben dann im Nachhinein die zustimmung was den Vertrag dann eben "heilt"

Hermander

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Zitat von ccr
Dann glaubst es mirhalt nicht.
Aber ein mündiger Minderjähriger (das ist man zwischen 14 und 18) darf über ihm überlassene Gegenstände (zB Weihnachtsgeschenke ;) sowie sein eigenes Einkommen (Ferialpraxis, Lehrlingsentschädigung,...) frei verfügen (sofern sein Lebensunterhalt gesichert ist).

Denk mal nach, da würden dann jeden Sonntag in der früh die Mütter der 17jährigen Friseusen in der Nachtschicht antanzen und das Geld zurückverlangen, dass ihre Töchter am Vorabend versoffen haben :bash:

Eltern können sich bei mündigen Midnerjährigen nur dann einmischen, wenn es um Dauerschuldverhältnisse (Handyverträge, Kredite), Ausbildungsverträge, Schenkungen nicht allein zum Vorteil geht, oder der Lebensunterhalt des Jugendlichen gefährdet ist (zB weil er das ganze Einkommen versauft, obwohl er sich auch noch Miete etc. leisten muß).

Ich darf sogar ab 14 mit Aktien spekulieren!

das book gehört aber seiner mutter! ;)

ccr


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Zitat von Hermander
das book gehört aber seiner mutter! ;)
Das hab ich eh schon erklärt:

a) Sie hat ihm aufgetragen, das Book zu verkaufen - dann muß sie dafür geradestehen

b) Sie hat ihm nicht aufgetragen es zu verkaufen - dann war er nicht befugt es anzubieten/verkaufen, das ist dann vermutlich Betrug (auf alle Fälle ein strafrechtlicher Tatbestand - immerhin ist er strafmündig).

MightyMaz

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Zitat
Originally posted by ccr
Dann glaubst es mirhalt nicht.
Aber ein mündiger Minderjähriger (das ist man zwischen 14 und 18) darf über ihm überlassene Gegenstände (zB Weihnachtsgeschenke ;) sowie sein eigenes Einkommen (Ferialpraxis, Lehrlingsentschädigung,...) frei verfügen (sofern sein Lebensunterhalt gesichert ist).

Denk mal nach, da würden dann jeden Sonntag in der früh die Mütter der 17jährigen Friseusen in der Nachtschicht antanzen und das Geld zurückverlangen, dass ihre Töchter am Vorabend versoffen haben :bash:

das fällt in Dtl unter den sog "Taschengeldparagraph" §110. Im übrigen glaube ich das was du oben meinst bezieht sich auch darauf nämlich Gegenstände "für einen BESTIMMTEN ZWECK überlassen" was hier ja nicht gegeben ist, er hat den Laptop nicht bekommen mit dem Auftrag ihn für 900 Euros zu versteigern ! Fals aber z.b. das Geld nicht zur wie du so schön sagst AUSDRÜCKLICH zur "freien Verfügung" überlassen wurde könnte die Mutter tatsächlich das versoffene Geld zurückfordern ! aber wenn das "überlassen zur freien Verfügung" oder "überlassen für einen bestimten Zweck" gegeben ist dann ist der KV gültig:

Zitat
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Zitat
...
Ich darf sogar ab 14 mit Aktien spekulieren! [/B]

Sicherlcih wenn dir deine Eltern das Geld mit demAuftrag geben "bitte verspekuliere e sin Aktien" dann fällt es unter §110 Ansonsten geht das nicht !
Imübrigen weiß ich aber nicht ob das an der Börse überhaupt erlaubt ist ;)
Bearbeitet von MightyMaz am 03.07.2003, 00:50

ccr


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Zitat von MightyMaz
Sicherlcih wenn dir deine Eltern das Geld mit demAuftrag geben "bitte verspekuliere e sin Aktien" dann fällt es unter §110 Ansonsten geht das nicht !
Imübrigen weiß ich aber nicht ob das an der Börse überhaupt erlaubt ist ;)
Eben nicht. Ab 14 darf ich das Geld, das ich im Sommer beim Praktikum verdient habe, auch an der Börse verspekulieren wenn meine Eltern dagegen sind.
Das ist MEIN Einkommen. Über das ich frei verfügen darf (solange ich meinen Lebensunterhalt sichern kann, sofern das nciht meien Eltern tun).

Der Taschengeldparagraf gilt nur unter 14. Das heißt, auch ein 12jähriger darf sich legal einen Hamburger kaufen.

Kibo

Big d00d
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Diese Aussagen von ccr verunsichern mich jetzt aber :(
Ich bin echt verzweifelt. Meine Mutter bringt mich um wenn sie erfährt, dass ich eine Klage am Hals habe. Es war mein erster Versuch übers Internet was zu verkaufen. Warum sind manche Menschen nur so böse :( Der Typ meint es wirklich ernst. Habe was Neues von ihm erhalten:

Zitat
Da Sie anscheinend unbedingt erfahren wollen wo meine Grenzen liegen werde ich Ihnen das auch zeigen. Sollte es morgen nicht zum vereinbarten Kauf/Verkauf kommen werde ich Klage auf Vertragseinhaltung und Wertanpassung einreichen.

Bitte helft's ma, gibt es nicht irgendetwas was ich dagegen sagen kann :(

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