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Geblitzt - Mit was muss ich rechnen

-= Luk =- 10.01.2007 - 07:49 18433 154
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Marius

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Hab mir den thread jetzt ned durchgelesen, hab allerdings auch eine frage auf diesem gebiet:

Der Fahrzeuglenker hat ein schreiben bekommen in dem steht:

sie sind verpflichtet zu melden, wer ihr fahrzeug am (datum) um (uhrzeit) gelenkt hat.

steht da normalerweise ned gleich wieviel zu schnell usw?

Was würde da jemandem drohen, der noch den probeführerschein hat? usw. ?
Und was jemandem, der keinen mehr hat?

tia

HaBa

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Zitat von Marius
Hab mir den thread jetzt ned durchgelesen, hab allerdings auch eine frage auf diesem gebiet:

Der Fahrzeuglenker hat ein schreiben bekommen in dem steht:

sie sind verpflichtet zu melden, wer ihr fahrzeug am (datum) um (uhrzeit) gelenkt hat.

steht da normalerweise ned gleich wieviel zu schnell usw?

Was würde da jemandem drohen, der noch den probeführerschein hat? usw. ?
Und was jemandem, der keinen mehr hat?

tia

Normal bekommt den der Zulassungshalter :confused:

Muss nicht drinstehen wie schnell usw., ich denke es ist ein eher schlechtes Zeichen wenn nichts drinsteht.

@Probeführerschein bzw. fahren ohne FS: es drohen die ganz normalen Strafen

plainvanilla

rudi
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das ist eine "fahrzeuglenker erhebung" und die kriegt der zulassungshalter.
und wie haba sagt, das ist ein schlechtes zeichen.

Marius

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Das es ein schlechtes Zeichen ist, hab ich mir auch schon gedacht =)

Zulassungshalter = meine Großmutter!

Allerdings geh ich davon aus, wenn ich mich als Probeführerscheinbesitzer melde das sie mir den schein nehmen ... mh hab da auch was von nachschulung in erinnerung?

Foto kanns ja auch keins geben, da bei uns ja nur von hinten geblitzt werden darf oder?

MadDoc

MadDoc
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Eine Lenkererhebung muß nicht zwingend ein "schlechtes Zeichen" sein. Die kommt zwar, wenn ein Strafverfahren ansteht, aber auch, wenn eine Anonym- oder Organstrafverfügung nicht eingezahlt wurde. Welche dieser Möglichkeiten zutrifft, wird dein Bekannter wohl wissen.

Edit: Wenn es um eine Radar-Strafe geht, würde ich mit den Angaben sehr vorsichtig sein. Mobile Radar-Geräte machen wunderbare Porträts. So ähnlich wird dir deine Oma nicht sein ;)
Bearbeitet von MadDoc am 16.01.2007, 16:25

userohnenamen

leider kein name
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du wirst doch wenigstens eine ahnung von dem haben was du für ******e gebaut hast oder?
und sei es 130 im 30er zu fahren (bevor fragen kommen, nein nicht ich war das, sondern ein bekannter von mir)
denn da gabs dann auch eine lenkererhebung übers firmenauto

Marius

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@maddoc: vorher ist nichts gekommen, und wurde auch nicht gebeten irgendwas einzuzahlen - ergo: nur die lenkererhebung bekommen

@userohnenamen:
war im ortsgebiet (50) und war ziemlich sicher zu schnell.
obs 70 oder 100 waren weiss ich ned...

e: mit da pistole sieht man ja auch nur wie schnell man war?
e2: mobile radargeräte? meinst getarnte autos usw.? dürfen die von vorne blitzen?

e3: Wikipedia auszug:

Zitat
Betrieb in Österreich:

In Österreich durften Radargeräte vorbeifahrende Fahrzeuge bis vor kurzem nur von hinten messen, um keine Blendung durch den Blitz des Fotoapparates zu verursachen. Erst durch Verwendung von IR-Blitzgeräten ist es auch erlaubt, entgegenkommende Fahrzeuge zu messen, dabei darf aber das Gesicht des Fahrers nicht sichtbar sein, da es sonst dem Prinzip der Anonymstrafverfügung widerspricht.

Die Radarkästen werden zunehmend auch von privaten Firmen betrieben, die sich um Wartung, Einstellungen und Filmtausch kümmern. Erst die fertig ausgedruckten Strafmandate werden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat zur Weiterverarbeitung übermittelt. Die eingetriebenen Strafgelder kommen jeweils dem für diese Straße zuständigen Straßenerhalter zu Gute. In näherer Zukunft sollen die Radargeräte untereinander vernetzt werden und digitale Fotos über das Internet an einen zentralen Rechner schicken, so dass der gesamte Verlauf der Bestrafung wesentlich schneller werden soll, da die derzeitige Verjährungsfrist von drei Monaten auch manchmal überschritten wird.
Bearbeitet von Marius am 16.01.2007, 16:32

HaBa

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@MadDoc: ich meinte dass es eher schlecht ist wenn keine Geschwindigkeit dabeisteht ...


Naja, nimms wie ien Mann und steh zu deinem Fehler, bist dann zwar eine Ausnahme, aber: was solls?

Marius

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Mh, wenn ich mich recht entsinne ist viell. doch meine Mutter gefahren? :D (foto gibts keins wenn der text oben stimmt)

MadDoc

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Zitat von Marius
@maddoc: vorher ist nichts gekommen, und wurde auch nicht gebeten irgendwas einzuzahlen - ergo: nur die lenkererhebung bekommen

Wird vermutlich daran liegen, daß deine GM Zulassungsinhaberin ist, aber keinen Führerschein mehr hat ? In dem Fall "muß" dann ja jemand anderer gefahren sein.

ad mobile Radargeräte:
Ich habe ein nettes Bild von mir (Frontansicht), geschossen von einem dieser unscheinbaren Zivil-PKWs mit Kamera hinter der Winschutzscheibe und dem Radar-Schwammerl im Kühlergrill.
Bearbeitet von MadDoc am 16.01.2007, 16:42

Marius

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Führerschein hat sie schon noch ... desswegen macht mich das ganze ein bisserl stutzig...

Naja, dein bild müsste aber unerkenntlich sein -> ansonsten wärs ein verstoss gegen das Prinzip der Anonymstrafverfügung.


Problem ist halt wie gesagt, mit Probeführerschein wird mir denk ich folgendes passieren:

Geldstrafe ~72-2180€
Führerschein weg
Nachschulung ~500€

e: von der öamtc seite:

Geschw. Überschr. bis 40 km/h im Ortsgebiet: ~70€ oder 2.a
Geschw. Überschr. über 40 km/h im Ortsgebiet: 2.b

2.a:
Zitat
Diese Delikte werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre.

Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG (s ÖAMTC-Fachbuch, „Verkehrsrecht-Band III“) Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung.

2.b:
Zitat
Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen.
Die Strafdrohung beträgt gem § 99 Abs 2c € 72,-- bis € 2.180,--.
Bearbeitet von Marius am 16.01.2007, 17:05

semteX

Risen from the banned
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i würd mal gern den paragraphens ehen, wo explizit steht, dass der fahrer IMMER unkenntlich sein muss...

22zaphod22

chocolate jesus
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war das mit der lenkerauskunft nicht so dass man dann sagen kann, dass man einfach nicht weiß wer gefahren ist ... dann wird zwar die strafe dem inhaber zugestellt aber es können keine weiteren konsequenzen folgen wie z.b. führerscheinentzug ?

hat hier doch mal wer erzählt

Marius

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Das wär auch noch eine möglichkeit ... dann wären soweit ich das gehört habe um die 800€ zu zahlen. (vom Zulassungsinhaber) wegen verweigerung der auskunft oder so..

22zaphod22

chocolate jesus
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800€ ??? bisserl viel ich hab da was anderes in erinnerung ...

aber wie gesagt ... hören sagen
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