Ich habe das auch schon hinter mir.
Meine Autos waren ~5 Jahre in DE angemeldet, bis sie 2013 einen von uns mal bei einer der Aktionen von der Schottermitzi angehalten haben. Darauf folgten einige Gespräche mit Steuerberatern und Beamten, worauf sich die Fa. dazu entschieden hat, Selbstanzeige für alle Autos in AT (wir sind eh nur 3) zu erstatten und die Autos zu importieren und lokal anzumelden.
Seither leasen wir Neuwagen immer noch in DE, importieren die Autos dann aber samt NOVA Zahlung nach AT und melden sie hier lokal an.
Man kriegt in DE doch nach wie vor wesntlich mehr Auto für sein Geld. In meinem Fall z.B. Für meine von der Fa. zur Verfügung gestellte Rate wäre sich in AT ein mager ausgstatteter Passat/A4 ausgegangen. Durchs DE Leasing fahre ich jetzt schon den 3. sehr gut ausgestatteten A6 Avant, 3.0TDI.
Ein großer Brocken, der mir bei den AT Vergleichsangeboten aufgefallen ist, ist die Wartung. Die fällt fast 3x so hoch aus als in DE. Am Ende ergibt sich eine AT Leasingratendifferenz von zw. 47 bis 66% zu DE Leasing inklusive Nova Import/Export.
Die Auslegung des Gesetzestextes ist so zu verstehen, dass ein Auto dort anzumelden ist, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Geschichte mit einer bestimmten Anzahl von Tagen/Jahr, die man im zulassungsland verbringen muss, hat hier wenig zu sagen. Im Grunde kommen sie dir mit allem Möglichen: Wo wohnst du, wo zahlst du den überwiegenden Teil der Lohn/Einkommensteuer, wo lebt deine Familie, Kontrolle der Tankabrechnungen,....
3 kuriose Dinge, die nur noch mehr bestätigen, in was für einer Bananrepublik wir leben, haben wir auch mitgemacht:
1:
Zur Zeit als wir die ersten Autos importierten, galt noch die Nova von 6% auf unsere Autos. Beim Export wurde uns dann schon die neue, erhöhte Nova von 9% aliquot erstattet. Das war angeblich für etliche Auto"schieber" ein gar nicht so schlechter Businesscase in dieser Zeit.
2:
Beim Import wurde dann natürlich auch der geldwerte Vorteil neu berechnet. Da stellte sich dann heraus, dass man den bisher völlig falsch kalkuliert hat. Alles unsere Autos waren vom Wert har am Deckel (720€). Man hat uns aber allen pauschal nur 300€ verrechnet. Rückwirkende Forderungen brauchen wir nicht zu fürchten, da es für diesen Fall (die Autos waren ja "falsch angemeldet") zu dieser Zeit keine rechtl. Handhabe gab. Das könnte sich in der zwischenzeit aber geändert haben.
3:
Und so wie die Konsetallation jetzt aussieht dürfte es sie gar nicht geben.
Wir importieren die Autos und zahlen natürlich den geldwerten Vorteil, da es ja Firmenwagen sind.
Dadurch, dass unsere Fa. aber keinen rechtl. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich hat (wir sind nur ein nicht bilanzierendes Büro mit 3 Mann aus dem Vertrieb) können die Autos gar nicht auf die Fa. angemeldet werden. Daher sind die Autos nun auf uns privat zugelassen.
Ich weiß bis heute nicht, ob das nun als Firmenwagen deklariert werden kann oder nicht. Ein Steuerberater hat gemeint, dass es vermutl. nur darum geht, wer die Kosten übernimmt. Da ist aber auch wieder nichts eindeutig. Denn die Versicherungsrechnung ist (wegen Zulassung) an mich privat addressiert, die Leasingrate hingegen an die Fa.
Das Zulassen an mich als Privatperson wiederum ergab Komplikationen mit dem Leasinggeber. Denn wie kann ich mich dagegen absichern, dass falls meine Fa. zusperrt, ich nicht auf den Folgekosten für die (möglicherweise) vorzeitige Rückgabe des Leasingautos haften muss? Die Leasingfa. hält sich nämlich an den Fahrzeughalter = Zulassungsbesitzer. Das haben wir dann mit einer Haftungübernahmeerklärung der Fa. geregelt.
Der Leasinggeber muss außerdem diesen beiden Dingen (CrossBboarder Leasing und Zulassung auf eine andere Person als der Leasingnehmer) zustimmen.
Es gab aber auch schon Fälle, wo man gegen die Nova Forderung erfolgreich geklagt hat.
Die in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter einer deutschen Firma verrichten ihre Tätigkeit in Österreich. Ihnen werden dazu Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde NoVA und Kfz-Steuer vorgeschrieben.Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.AG&CoOHG, vom 23. Dezember 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 13. bzw.14. Juli 2010 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2009 und 1-6/2010 und Normverbrauchsabgabe 2/2009 bis 6/2010 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.