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Bildung und Schule

t3mp 01.10.2014 - 05:33 5324 35
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charmin

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Zitat aus einem Post von xtrm
Für das Selbsterhalterstipendium musst du dich halt qualifizieren. In der HTL hatten das einige. Und wie gesagt, es kommt aufs Studium an, ob es "berufsbegleitend" ist oder nicht.

hat der kirby ja eh.
selbsterhalter steigt man halt sehr gut aus wenn man daneben noch hackelt.
bei der bildungskarenz/teilzeit muss ausserdem der arbeitgeber mitspielen.
selbsterhalter bekommst die ganzen 5 jahre bis zum master.
bildungskarenz beim studium würd für mich nur in frage kommen, wenn ich über 33 wäre und somit keinen anspruch mehr aufs selbsterhalter hätte.

schizo

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Zitat aus einem Post von charmin
bildungskarenz beim studium würd für mich nur in frage kommen, wenn ich über 33 wäre und somit keinen anspruch mehr aufs selbsterhalter hätte.

Warum? Während der Bildungskarenz hast du einen höheren Tagsatz und das Selbsterhalter kannst du ja immer noch anschließen.
Ja, der AG muss mitspielen. Aber wenn man ihm erklärt, dass man ja sowieso studieren will und nicht nach einem Jahr zurückkehren will wird er idR mitspielen, insofern das Verhältnis halbwegs passt.

Kirby

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Ich muss mich sowieso noch mit dem AG zammreden. Verhältniss ist derzeit gut :) bei teilzeit verdien ich jedoch weniger. Selbserhalter. Kann das bitte jemand kurz zusammenfassen. Bin auf arbeit und grad ka zeit um tiefere recherche durchzuführen...

Longbow

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Zitat aus einem Post von Kirby
Ich muss mich sowieso noch mit dem AG zammreden. Verhältniss ist derzeit gut :) bei teilzeit verdien ich jedoch weniger. Selbserhalter. Kann das bitte jemand kurz zusammenfassen. Bin auf arbeit und grad ka zeit um tiefere recherche durchzuführen...
Zitat
Eine Sonderform der Studienbeihilfe stellt das sogenannte Selbsterhalter/innen-Stipendium dar. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 10.692,- jährlich „selbst erhalten“ haben. (Achtung: Für Anträge bis 31. August 2024 ist aufgrund der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 44 StudFG noch ein Einkommen in Höhe von mindestens € 8.580,- jährlich ausreichend. Das Studium muss zum Antragszeitpunkt bereits betrieben werden.) In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners. Ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.
https://www.stipendium.at/stipendien/studium-beruf#c294

€dit: Sind ca. 900 Euronen pro Monat.

Skatan

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Zitat aus einem Post von charmin
selbsterhalter steigt man halt sehr gut aus wenn man daneben noch hackelt.

gibt halt scharfe zuverdienstgrenzen, viel darfst da nicht hackeln...
steht eh im link vom longbow

charmin

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Zitat aus einem Post von Skatan
gibt halt scharfe zuverdienstgrenzen, viel darfst da nicht hackeln...
steht eh im link vom longbow

najo 15k pro jahr halt
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