E-Mail und Recht
kel 09.05.2007 - 11:30 1051 4
kel
Big d00d
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hoi, folgende Punkte möchte ich heute im Zusammenhang E-Mail und Recht kurz anschneiden, nachdem man ein weiteres Mal versucht hat, mich in einem Gespräch zu "verklären" 1.) Signaturrecht 2.) das E-Commerce-Gesetz (ECG) ad 1) Die Grundlage für die Anerkennung elektronischer Signaturen im österreichischen Recht wurde durch das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG), BGBl I 1999/190 geschaffen.
Österreich ist damit das erste Land, das die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat.
Das Signaturgesetz wird durch die Signaturverordnung näher ausgeführt. quelleEs ist also gemäß Signaturverordnung -wenn also beidseitig die nötigen technischen Mittel genutzt werden- ebenso verbindlich wie der Schriftwechsel per Post/Fax! ad 2) Die RTR-GmbH ist gemäß § 7 E-Commerce-Gesetz (ECG) dazu verpflichtet, eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die keine Werbe-E-Mails erhalten möchten. Nachdem sich diese Liste der "no spam please" bzw. "keine Werbung ohne pers. Anschrift" auch auf SMS bezieht habe ich mich jüngst erfassen lassen. Weil aber ein Großteil der Spammer auf die rechtlichen Grundlagen pfeifen ändert dies nur etwas Grundsätzliches. Nämlich, dass man keinerlei Werbung wünscht, sofern dies durch das Bestellen eines Newsletters (pE) nicht ausdrücklich gewünscht und somit gestattet wird. Das Prinzip ändert sich also von "alles zulassen und einiges ausnehmen" [optional out] auf opt- in wobei dies der Vorgabe der Richtlinie entspricht. Die "echten" Spammer wird man damit nicht beeindrucken können, aber wehe wenn ich einen Newsletter abbestellt habe und weiterhin Mails bekomme und Gnade jenen, die mich bisher "grenzlegal" mit allerhand "aktuellen infos" (=spam) versorgen durften (per SMS zB), ab nun werde ich auf meine Rechte diesbezüglich verweisen. Richtlinie der EUSpam-Infoblatt der RTRAls Quellen dienten primär die folgenden 2: - http://www.rtr.at- http://www.internet4jurists.at/e-mail/e-mail01.htm
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DKCH
Administrator ...
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wenn schon paragraphenreiten willst, nicht auf §107 TKG vergessen.
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kel
Big d00d
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paragraphenreiten?
wie sieht den wellenreiten bei dir aus? im pub sitzen und von wellen sprechen?
ich habe nicht die absicht auf der bestehenden gesetzeslage zu reiten, ich wollte hier eher aufklärend etwas fest stellen und weiters glaube ich, dass der §107 (Unerbetene Nachrichten) hinlänglich in diese Übersicht eingebunden wurde, durch das Ansprechen des opt-out bzw. opt-in Prinzipes.
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DKCH
Administrator ...
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mit paragraphen herumwerfen = paragraphenreiten, ja entschuldigung wenn ich damit dein feingefühl beleidigt habe ich bezog mich da eher auf die möglichkeit der anzeige beim fernmeldebüro, die ja auch hier http://www.internet4jurists.at/e-mail/e-mail01.htm erwähnt wird und imho auch einen platz in deiner "übersicht" verdient. aber sry, feedback is ja offensichtlich nicht gewünscht...
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Neo-=IuE=-
Here to stay
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da wir genau dieses thema dieses semester in unsrer FH gelernt haben, also E-Com. Gesetz, Fernabsatz usw., hier mal ein auszug eben für den von DKCH genannten paragraphen
• Spamming (§ 107): – Verbrauchern darf elektronische Post ohne vorherige Zustimmung grundsätzlich nicht zugeschickt werden, wenn als Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. – Aber Einwilligung ist nicht nötig, wenn • der Absender die Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an den Kunden erhalten hat und • die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte erfolgt und • der Kunde die Zusendung von vornherein bei der Datenerhebung jederzeit problem- und kostenlos ablehnen kann – Ist der Adressat kein Verbraucher, durfte ihm bisher elektronische Post zugeschickt werden, wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen (EUVertragsverletzungsverfahren); – BGBl. I Nr. 133/2005: Einschränkung auf Verbraucher wurde mit 1.3.2006 behoben;
zum thema e-mail, also elektronischer schriftverkehr noch was: Zugang elektronischer Erklärungen • Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können (§ 12): – „das nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann“ – technische Störungen im Machtbereich des Empfängers können nicht dem Absender zur Last gelegt werden – Versand außerhalb der Geschäftszeiten bedeutet idR den Zugang mit Beginn der Geschäftszeiten – gilt für alle elektronischen Erklärungen (z.B. Empfangsbestätigungen, Bestellungen, usw.)
Bearbeitet von Neo-=IuE=- am 10.05.2007, 07:32
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