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Fernabsatzgesetz bei Selbstabholung?

Programm 30.09.2006 - 13:10 1335 3
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Programm

Bloody Newbie
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Registered: Sep 2006
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Posts: 11
Mir ist klar, dass dieses Forum nicht unbedingt der Place To Be fuer juristische Fragen ist; trotzdem habe ich eine Frage zum Fernabsatzgesetz, die man mir vielleicht beantworten kann - und zwar habe ich in einem Online-Shop etwas bestellt, und als Versandart "Selbstabholung" gewaehlt. Ist es moeglich, auch in diesem Fall innerhalb der 2woechigen Frist von der durch dieses Gesetz eingefuehrten Regelung Gebrauch zu machen, oder schau' ich da durch die Finger?

Danke fuer die Auskunft :)

FireGuy

Legend
der Spalter
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Registered: Mar 2000
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Posts: 7034
Fernabsatz gilt hier nicht, sondern nur eine Rückgabekulanz des Händlers, wenn der sowas anbietet.

Fernabsatz greift ja nur, wenn zb ein Produkt das weiß angeschrieben ist dann blau ist. Oder wenn die Beschreibung für ein Produkt nicht stimmt.
Normalerweise kann man auch ohne Grund die Ware zurückschicken, wenn man damit nicht zufrieden ist oder so: Diese "muss" aber wieder verkaufsfähig sein (was eigentlich unbenutzt heißt)

that

Hoffnungsloser Optimist
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Location: MeidLing
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Das hängt davon ab, wann bzw. wo der Kaufvertrag zustande kommt. Wenn das ein reiner Online-Shop mit einem Abhollager (kein Ladengeschäft!) ist, und du eine Auftragsbestätigung erhalten hast ("die bestellte Ware ist abholbereit"), dann ist damit der Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen.

Hast du hingegen eine Ware nur unverbindlich zur Abholung in einem Ladengeschäft reservieren lassen, dann kommt der Vertrag erst dort zustande -> Fernabsatzgesetz gilt nicht.

(Disclaimer: Ich habe keine Ahnung von Rechtssachen und bin Linkshänder)

ccr


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Registered: Jul 2001
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Zitat von that
(Disclaimer: Ich habe keine Ahnung von Rechtssachen und bin Linkshänder)
Stimmt trotzdem was Du da geschrieben hast. :p

Die Fernabsatzrichtlinie bezieht sich ausschließlich auf den Abschluß des Vertrages und das das Zustandekommen dieses Abschlusses, nicht aber auf die Erfüllung der aus dem Vetrag entstehenden Pflichten.
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