E.D.
warte auf unban duracell
|
|
salsa
So spät wie gestern.
|
Wie wärs wenn du mal ne Quelle lieferst? Ich nehm dir die Arbeit ab: Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, zu zahlen. An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. http://www.rechtsprobleme.atWoher immer dieser Irrglaube kommt
Bearbeitet von salsa am 07.09.2007, 13:35
|
E.D.
warte auf unban duracell
|
??genau was ich sage nur ankucken wenn benutzung und probieren dann musst du dafür zahlen weil die ware dann gerbaucht ist und der händler se dann eigentlich nicht mehr als neu verkaufen kann/darf sinn und zweck des fernabsatz gesetzes ist wohl zu schwer zu verstehen
Bearbeitet von E.D. am 07.09.2007, 14:38
|
CROWLER
Powerbunny
|
i versteh euch ned? da wird groß mitm fernabsatz schindluder getrieben und gleichzeitig ist das große heulen, wenn ma mal selbst a trum bekommt, welches 2 tage gelaufn ist...
a händler hat normal eh scho kaum gewinn an einem trum (oft genug, dass es nur 3-5% sind)... soll er dann nochmal 20€ runter reißen? wie kann man mit geltendem recht schindluder treiben ???? keiner zwingt einen händler über fern/telekommunikationsmittel waren zu verkaufen und wenn doch hat er sich mit der gesetzgebung abzufinden jaja immer dieser böse konsumentenschutz
|
semteX
begehrt die rostschaufel
|
na, aber das fernabsatzgesetz ist dazu da, dass du dir das ding wie im geschäft anschaun kannst... und ned "i knall die cpu rein, tret sie 5 tage am limit, und wenns dann ned gscheit geht schick ichs zrück"... und wenn dann mal a händler € für die benützung verlangt springen alle im kreis, das kann er ja ned machen und das ist gesetzteswidrig und bla bla bla (hab i alles scho live erlebt)
|
daisho
SHODAN
|
CPU ist ein schlechtes Beispiel, für das gilt diese Regelung sowieso nicht... Es ist ein Irrglaube dass man das mit jedem Produkt so handhaben kann.
|
semteX
begehrt die rostschaufel
|
das fernabsatzgesetz wurde, in erster linie schomal, gar ned fürn pc geschaffen. sondern für klamotten und ähnliches. beispiel: im katalog sieht a kleid wie a designerkleid um 10k€ aus, in realität ists a fetzn der ned mal den stoffpreis wert ist => bestes beispiel..
|
CROWLER
Powerbunny
|
??genau was ich sage nur ankucken wenn benutzung und probieren dann musst du dafür zahlen
weil die ware dann gerbaucht ist und der händler se dann eigentlich nicht mehr als neu verkaufen kann/darf sinn und zweck des fernabsatz gesetzes ist wohl zu schwer zu verstehen leute wher saugt ihr euch alle euer wissen ??? natürlich kann der verkäufer die ware weiterhin als neuwertig verkaufen die ware hat KEINEN wertverlust dadurch gehabt DENN: KSchG &5g (2) "(...)die Übernahme in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich alleine nicht als Wertminderung anzusehen" sprich der verbraucher bekommt die ware - schaut sie an - befindet sie für nicht gut - sendet sie zurück; WARE hat KEINE wertminderung erfahren - Händler kann sie ZUM VOLLEN preis wieder verkaufen Sollte die Ware eine Wertminderung erfahren haben, so muß der Verbraucher dem Unternehmer Schadensersatz zahlen. Sprich auch hier hätte der Händler keinen Schaden erlitten. Einen Ramriegel wo (SACHGEMÄß ) reinstecken, in 10 minuten testen und dann als unbrauchbar zu befinden ist aber definitiv kein benützen - es hat dadurch keine bereicherung stattgefunden (wie zb durch den baustein effektiver gearbeitet etc)
|
CROWLER
Powerbunny
|
CPU ist ein schlechtes Beispiel, für das gilt diese Regelung sowieso nicht... Es ist ein Irrglaube dass man das mit jedem Produkt so handhaben kann. doch auch der Kauf einer CPU wird bestandteil des KschG/Fern $5b KSchG regelt genau was nicht vom Fernab. erfasst wird da wären : Verträge über Finanzleistungen Verträge über den Bau und Verkauf von Immobilien Verträge die unter Verwendung von Warenautomaten geschlossen wurden und Versteigerungen und 5f regelt wovon man zurücktreten kann : 1) dienstleistungen 2) waren deren preis von der entwicklung der sätze der finanzmärkten auf die der unternehmer keinen einfluß hat, abhängt 3) waren die nach kundenspeziellen wünschen angefertigt wurden 4) Entsiegelte Audio und Videosoftware 5)Zeitungen und Zeitschriften 6) Wett- und Lotteriedienstleistungen und Hauslieferungen oder Freizeitdienstleistungen von Prozessoren is da nicht die rede ...
Bearbeitet von CROWLER am 07.09.2007, 16:02
|
semteX
begehrt die rostschaufel
|
und 5e regelt wovon man zurücktreten kann : <= Wovon man NICHT zurücktreten kann
|
salsa
So spät wie gestern.
|
sinn und zweck des fernabsatz gesetzes ist wohl zu schwer zu verstehen Wenn ich mir deine Posings so durchlese habe ich schon das Gefühl Sry, aber nicht ich bin es der da grad etwas nicht versteht(en) (will?). Ich kann das Produkt auspacken, einschalten wwi alles, sollte ich dem Ding aber Gebrauchsspuren anhängen bzw. die weitere Leistung beeinträchtigen, kann mir der Händler das in Rechnung stellen.
|
CROWLER
Powerbunny
|
und 5e regelt wovon man zurücktreten kann : <= Wovon man NICHT zurücktreten kann ups meinte 5f
|
daisho
SHODAN
|
http://www.internet4jurists.at/gese...hg01.htm#§_5f.§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird, Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt, Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie 7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2). Dieser Punkt betrifft afaik z.B. CPUs, oder zumindestens wollen Geschäfte den Kunden glauben machen dass es so ist. Immerhin wird da oft über "Tagespreise" etc gesprochen. Wäre interessant wenn sich jemand der sich mit der Materie beschäftigt sich dazu äußern könnte.
|
valentin
Here to stay
|
das fernabsatzgesetz wurde, in erster linie schomal, gar ned fürn pc geschaffen. sondern für klamotten und ähnliches. Nur findet es eben auch bei Hardware und sonstiger Elektronik Anwendung. Ich verstehe das jammern der Händler nicht. Wenn das Versenden so furchtbar ist und es sich eigentlich nicht mehr lohnt, warum tun sie es dann? Welcher Geschäftsmann macht etwas das sich nicht lohnt? Ärgern mit Kunden muss sich wohl jeder und nicht nur Hardware-Versender.
|
daisho
SHODAN
|
Wer sagt das es sich eigentlich nicht mehr lohnt
|