MightyMaz
hat nun auch einen Titel
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Eines ist aber ganz klar: er schaltet die Kleinanzeige, jemand meldet sich daraufhin, er sagt fix per Email zu. ja das Melden war das Angebot die Zusage die Annahme, damit hama den KV, trotzdem gilt halt immernoch das mit seiner Minderjährigkeit deswegen wird da von Seiten des Käufers nix zu wollen sein wenn ihm seine Mutter das verbietet. Wenn die Mutter aber davon gewußt hätte und sie den Pc besitzt dann kommt er nicht raus und muß liefern, da er dann nur als "vertreter" für die Mutter fungiert hätte und der KV zwischen Mutter und Käufer geschlossen wurde. Dann gäbs bei nichterfüllung eventuell Schadenersatz gegen die Mutter (aber was der Käufer da fordern könnte wäre so lächerlich dass er sich den Aufwand 3 mal überlegen sollte, es dürfte ihm kein großer reeler Schaden dadurch entstanden sein)
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Hermander
OC Addicted
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er verkauft das book... wenn da händler sagt er verkauft ma die ware doch ned kann ich auch nix machen an der kasse und ein vorbestellter/konfigurierter pc is wieder was ganz anderes! (anzahlung --> vertragsabschluss findet sowieso schon vorher statt!)
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ccr
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ja das Melden war das Angebot die Zusage die Annahme, damit hama den KV, trotzdem gilt halt immernoch das mit seiner Minderjährigkeit deswegen wird da von Seiten des Käufers nix zu wollen sein wenn ihm seine Mutter das verbietet. Wenn die Mutter aber davon gewußt hätte und sie den Pc besitzt dann kommt er nicht raus und muß liefern, da er dann nur als "vertreter" für die Mutter fungiert hätte und der KV zwischen Mutter und Käufer geschlossen wurde. Dann gäbs bei nichterfüllung eventuell Schadenersatz gegen die Mutter (aber was der Käufer da fordern könnte wäre so lächerlich dass er sich den Aufwand 3 mal überlegen sollte, es dürfte ihm kein großer reeler Schaden dadurch entstanden sein) Ähm, so einfach ist das nicht. a) der PC gehört der Mutter: dann ist der minderjährige, strafmündige(!) Verkäufer strafrechtlich zu belangen (Betrug) b) der PC gehört dem minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen: dann darf die Mutter nur Einspruch erheben, falls der Verkauf die Existenz des Jugendlichen beeinträchtigt (was bei einem Verkauf selten der Fall sein wird, das gilt eher bei Käufen für die zB Schulden gemacht werden müssen oder das verbleibende Einkommen nicht mehr zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts reicht). Ihr braucht's mir da nix erzählen, ich hab 4 Semester Jus studiert, und jede Menge Privatrecht an der WU genossen. Und dort die Prüfung sogar mit 1 bestanden
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ccr
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wenn da händler sagt er verkauft ma die ware doch ned kann ich auch nix machen an der kasse Ganz genau. Weil das Buch in der Auslage kein Angebot ist. Das Angebot machst Du wenn Du zur Kasse gehst. Und er kann annehmen oder auch nicht (Vertragsfreiheit - Abschlußfreiheit - ich darf Verträge abschließen mit wem ich will). Was anderes ist jedoch, wenn der Buchverkäufer Dir ein konkretes Buch vorhält und um €10,- anbietet. Und Du sagst fix zu, es um €10,- zu nehmen. Wenn Du dann an der Kassa sagst, dass Du es doch nicht nimmst, so wirst Du damit eigentlich vertragsbrüchig.
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MightyMaz
hat nun auch einen Titel
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Ähm, so einfach ist das nicht.
a) der PC gehört der Mutter: dann ist der minderjährige, strafmündige(!) Verkäufer strafrechtlich zu belangen (Betrug)
b) der PC gehört dem minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen: dann darf die Mutter nur Einspruch erheben, falls der Verkauf die Existenz des Jugendlichen beeinträchtigt (was bei einem Verkauf selten der Fall sein wird, das gilt eher bei Käufen für die zB Schulden gemacht werden müssen oder das verbleibende Einkommen nicht mehr zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts reicht). a) Nach deutschem Recht nicht sorry, der minderjährige darf als Vertrer im Auftrag der Mutter handeln (und er ist im übrigen auch noch nicht voll Strafmündig, er sit "beschränkt straf und beschränkt geschäftsfähig" (den § zu letzterem hab ich ja schon zitiert) b) Nein sie darf das immer er ist noch nicht voll geschäftsfähig, sie darf es nur bei Schenkungen an den Jugendlichen nicht ohne weiteres da hier "nur ein rechtlicher Vorteil" vorliegt. ich hoffe für dich das das Recht in Österreich total anders ist als hier (was ich mir eigentlich net Vorstellen kann) weil sonst wirft das ein schwaches Bild auf das was die euch in nem Jurastudium erzählen p.s bei obigen bin ich mir für Deutschland 100% sicher da gibts nix zu argumentieren und ich war auch schon in Rechtsvorlesungen wo genau solche Probleme ausgiebig diskutiert wurden
Bearbeitet von MightyMaz am 02.07.2003, 23:46
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murcielago
Dr. Doom
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morgen bin i bei meim anwalt, dann frag ich das und sags euch ganz genau. der hat länger als 4 semester mit jus zu tun
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ccr
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a) Nach deutschem Recht nicht sorry, der minderjährige darf als Vertrer im Auftrag der Mutter handeln
b) Nein sie darf das immer er ist noch nicht voll geschäftsfähig, sie darf es nur bei Schenkungen an den Jugendlichen nicht ohne weiteres da hier "nur ein rechtlicher Vorteil" vorliegt.
ich hoffe für dich das das Recht in Österreich total anders ist als hier (was ich mir net Vorsteleln kann)weil sonst wirft das ein Schwaches Bild auf das was die euch in nem Jurastudium erzählen
p.s bei obigen bin ich mir für Deutschland 100% sicher da gibts nix zu argumentieren Ganz klar in Österreich: Mündige Minderjährige (=ab 14) sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie dürfen Kaufverträge abschließen (natürlich auch Dinge verkaufen), sofern ihr Lebensunterhalt gewährleistet ist Sie dürfen Arbeitsverträge abschließen Sie dürfen aber keine Ausbildungsverträge abschließen(!) Sie dürfen keine Dauerschuldverhältnisse eingehen (zB Handy, Zeitschriftenabonnements, Kredite,...) Bei Schenkungen muß betrachtet werden, ob tatsächlich nur ein Vorteil vorliegt (zB Schenkung eines Pferdes oder Autos, wo aus der Schenkung auch Kosten entstehen). Der Minderjährige darf natürlich als Vertreter seine Mutter eintreten, dann kann die Mutter auch rechtlich belangt werden. Ich bin davon ausgegangen, dass die Mutter keine Vollmacht erteilt hat.
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ccr
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morgen bin i bei meim anwalt, dann frag ich das und sags euch ganz genau. der hat länger als 4 semester mit jus zu tun Aber wenn er länger als 4 Semester mit Privatrecht zu tun hatte, dann sollte Dir das zu denken geben Die Vorlesung an der WU ist ident mit der am Juridicum (sogar gleiche Lehrbeauftragte, gleiche Skripten)
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MightyMaz
hat nun auch einen Titel
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Ganz klar in Österreich: Mündige Minderjährige (=ab 14) sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie dürfen Kaufverträge abschließen (natürlich auch Dinge verkaufen), sofern ihr Lebensunterhalt gewährleistet ist Sie dürfen Arbeitsverträge abschließen Sie dürfen aber keine Ausbildungsverträge abschließen(!) Sie dürfen keine Dauerschuldverhältnisse eingehen (zB Handy, Zeitschriftenabonnements, Kredite,...) ja das dürfen sie, aber die verträge gelten im nachhinein als nichtig wenn der gestzliche Vertreter seine zustimmung verweigert (sonst würd am Ende der Bengel mit der Kreditkarte einkaufen gehen und die Eltern müßten den Porsche abnehmen ) das nennt man auch beschränkt geschäftsfähig genau das sagt eben das "beschränkt" aus. Kinder unter 7 können ÜBERHAUPT KEINE Verträge abschließen, da gilt sogar der Verkauf von ner Tafel Schokolade als nie gewesen, die beschränkt geschäftsfähigen benötigen eine (vorher oder auch nachher, letzteres nennt man "heilung" des Vertrags) gegebene Zustimmung zu JEDEM Rechtsgeschäft (mit Ausnahme einer Schenkung und den berühmten Taschengeldparagraph §110 des deutschen BGB) die formulierung oben ist identisch zu deutschland. Lies mal die §§-Zitate die ich auf der letzten Seite gegeben habe !
Bearbeitet von MightyMaz am 02.07.2003, 23:58
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murcielago
Dr. Doom
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ja aber aus da praxis wird a "etwas" mehr erfahrung haben wie des gehandhabt wird...
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ccr
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ja das dürfen sie, aber die verträge gelten im nachhinein als nichtig wenn der gestzliche Vertreter seine zustimmung verweigert (sonst würd am Ende der Bengel mit der Kreditkarte einkaufen gehen und die Eltern müßten den Porsche abnehmen )
das nennt man auch genau das sagt eben das "beschränkt" aus. Kinder unter 7 können ÜBERHAUPT KEINE Verträge abschließen, da gilt sogar der Verkauf von ner Tafel Schokolade als nie gewesen, die Ich red nicht von der elterlichen Kreditkarte. Der Gesetzestext sagt: Mündige Minderjährige: *) dürfen Dienstverträge, ausgenommen Lehr- und Ausbildungsverträge abschließen *) verfügen frei(!) über überlassene Gegenstände und Einkommen, wenn keine Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse besteht(=Einkommen ausgeben, überlassene Gegenstände verkaufen) Unmündige Minderjährige dürfen Rechtsgeschäfte die ausschließlich zu ihrem Vorteil sind abschließen. Kinder (unter 7) dürfen (so genannter "Taschengeldparagraf") im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten "Geschäfte des alltäglichen Lebens" abschließen. Sie dürfen also von ihrem Taschengeld Schokolade kaufen.
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MightyMaz
hat nun auch einen Titel
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ja aber aus da praxis wird a "etwas" mehr erfahrung haben wie des gehandhabt wird... klar frag ruhig, das oben ist aber die Grundlage und wenn Recht Österreich ~ Recht Deutschland so wird er Meine Aussage sicher bestätigen
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semteX
begehrt die rostschaufel
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@MightyMaz: Grats zu deinem wissn... des hamma heut des ganze jahr durchgmacht und währ froh wenn ich noch einen bruchteil davon wüsste @topic: Wenn ma es so macht könnt ma glei mal mim SBT aufräumen... weil wie oft da leute zurücktretn bla bla... könnt ma glei oc.at rechtsschutz aufmachn
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ccr
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Der Anwalt kann das übrigens im ABGB, §151, Abs. 2 nachschlagen
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MightyMaz
hat nun auch einen Titel
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Mündige Minderjährige: *) dürfen Dienstverträge, ausgenommen Lehr- und Ausbildungsverträge abschließen *) verfügen frei(!) über überlassene Gegenstände und Einkommen, wenn keine Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse besteht Das erste ist doch in Deutschland identisch. Wo steht hier was von Kaufverträgen ? Und wo ist hier bitte ein überlassener Gegenstand. Da swas du zitierst bedeutet nur daß er z.b. ein Fahrrad von seinem Vater einfach benutzen darf ohne jedes mal ne Genehmigung einzuholen. Oder eben den Laptop. Es bedeutet NICHT das er mit dem ding RECHTSGESCHÄFTE tätigen darf ! (logisch oder ?!). Bitte zitiere doch mal den Österreichischen Paragraphen über die "beschränkte Geschäftsfähigkeit" ich hab den Deutschen längst zitiert aber da du ihn scheints net registrierst hier eben nochmal: § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. das über die Arbeitsverträge steht hier § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. bidde glaubs (oder zitier österreichische Paragraphen die das gegenteil belegen)
Bearbeitet von MightyMaz am 03.07.2003, 00:11
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