http://www.gericht.at/beitrag/geric...&nid=676559Schreckschuss- und Signalwaffen unterliegen dem Waffengesetz, sind aber Erwerbsscheinfrei (freiverkäuflich, Mindestalter 18 Jahre).
Schreckschuss- und Signalwaffen deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen sind, müssen durch ein "PTB" mit Kennummer im Kreis gezeichnet sein. Wer eine Schusswaffe führt muss sich gegenüber Polizeibeamten oder zu Personenkontrollen Befugten durch Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Dies gilt auch für freie Schreckschuss- und Signalwaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nicht erforderlich ist.
Personen die Schreckschusswaffen benutzen, müssen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes besitzen. Diese besitzen nach § 5 WaffG Personen nicht, die
-Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,
-mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgerecht umgehen und diese nicht sorgfältig aufbewahren,
-Waffen und Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (u.a. Personen unter 18 Jahren),
-mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einerfahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, rechtskräftig verurteilt worden sind.
Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schusswaffe oder einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 45 Abs. 1 WaffG).
Zum Transport und Umgang mit Waffen:
-Transport von Waffen und Munition immer verpackt in einen verschließbaren Koffer oder Tasche transportieren. Waffen immer ungeladen transportieren.
-Sicherheit beim Umgang mit Waffen ist oberstes Gebot. Waffen, insbesondere geladene, nicht unbeaufsichtigt lassen und vor unbefugtem Gebrauch schützen.