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mitversicherung nach dem 18 lj.

addicted2DNB 01.08.2006 - 19:05 1216 12
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addicted2DNB

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seas!

ich hab jetzt bis zum zivildienst mind. noch heiße 4 monate in der ich eigentlich nix machen kann außer arbeiten. am 25. werd ich 18. da läuft dann die mitversicherung zum elternteil aus.

ob ich arbeit find weiß ich nicht, wenn nicht, wie komm ich dann zu meiner mitversicherung?

würd ich mich einzeln versichern lassen kostet das >300€.

mfg

Master99

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mitversichern geht bis 27... einfach euren versicherungsfutzi fragen und fertig.

addicted2DNB

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k danke :)

addicted2DNB

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geht das bei der gesetzl. krankenversicherung auch?

sprich mitversichern bis 27.

yeppi1

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Das geht ein Leben lang. Deine Mutter/Vater zahlt dann für dich.
Muss ma nur anrufen (aber bitte nicht bei der serviceline e-card sondern direkt bei der gkk oder konsorten)

Drey

disconnected
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ein leben lang bei nem elternteil kranken(mit)versichert, huh? iirc ging das nur bis 27.

edit:
[quote]
A) Mitversicherung

Die Mitversicherung

* bei den Eltern oder

* bei der Lebensgefährtin/beim Lebensgefährten bzw. EhepartnerIn


ist nur in der Krankenversicherung möglich.

Mitversicherung bei den Eltern

Grundsätzlich hast du bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Möglichkeit, dich bei deinen Eltern, Großeltern oder Adoptiveltern mitversichern zu lassen (ausgenommen von dieser Altersgrenze sind behinderte Studierende).
Du musst dem Sozialversicherungsträger allerdings nachweisen, dass du dein Studium „ernsthaft und zielstrebig“ betreibst, wobei es für die einzelnen Abschnitte (ohne Semesterzählung!) unterschiedliche Regelungen gibt. Die folgenden Angaben entsprechen den Regelungen der Gebietskrankenkassen, bei länder- oder berufsspezifischen Krankenkassen kann es aber zu Abweichungen kommen.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist,

* dass entweder Familienbeihilfe für dich bezogen wird oder

* dass du im 1. Abschnitt nach jedem Studienjahr dem Sozialversicherungsträger einen Leistungsnachweis von 8 Wochenstunden oder einer Teildiplomprüfung und deine Fortsetzungsbestätigung erbringen.


Im Gegensatz zur Familienbeihilfe gibt es hier keine Semesterbeschränkung. Solange du den Leistungsnachweis erbringst, kannst du also auch noch mitversichert sein, wenn du für diesen Abschnitt länger als die Mindeststudiendauer plus 1 Semester benötigst.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum von einem Studienjahr (= 2 Semester) um ein Semester verlängert werden. Gründe dafür sind:

* Krankheit von mehr als 3 Monaten

* Auslandssemester von mehr als 3 Monaten

* Geburt und Pflege eines Kindes (hier ist eine Verlängerung bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich)

* ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Unfall).



Hast du bereits den 1. Abschnitt beendet, brauchst du nur mehr deine Fortsetzungsbestätigungen an den Sozialversicherungsträger schicken.
Die Krankenkasse kann dich aber auffordern, ein „ernsthaftes und zielstrebiges“ Studium nachzuweisen. Beachte außerdem die Altersgrenze (27. Geburtstag)!

Mitversicherung bei deiner Partnerin/deinem Partner

Ist deinE EhepartnerIn krankenversichert, besteht die Möglichkeit, dich bei dieser/diesem mitzuversichern.
Dasselbe gilt für die Mitversicherung bei nichtverheirateten PartnerInnen, wenn ihr nachweislich (Meldezettel) seit mindestens 10 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Antrag auf Mitversicherung muss von deiner Partnerin/deinem Partner bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Diese Mitversicherung ist im Gegensatz zur Mitversicherung bei den Eltern an keine Altersgrenze gekoppelt!

Allerdings ist diese Mitversicherung seit 1. Jänner 2001 nicht mehr in jedem Fall beitragsfrei. Für die Mitversicherung wird kein Beitrag eingehoben, wenn du:

* dich der Kindererziehung widmest oder einmal mindestens 4 Jahre hindurch gewidmet hast oder

* Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hast oder einen erheblich behinderten Versicherten (ab Stufe 4) pflegst oder

* bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit (diese liegt vor allem vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen des oder der Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (beträgt im Jahr 2006 1.055,99 Euro) nicht übersteigt)

* oder während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.



Wenn keine dieser Ausnahmen vorliegt, ist ein Zusatzbeitrag in die Krankenversicherung zu entrichten, der 3,4% der Beitragsgrundlage der oder des Versicherten beträgt.

B) Selbstversicherung

Wenn du nicht auf Grund deiner Berufstätigkeit pflichtversichert bist und auch nicht bei Eltern oder PartnerIn mitversichert bist (oder sein willst), hast du die Möglichkeit, eine Selbstversicherung abzuschließen.
[/quote]

das studentenrelevante wegdenken und dann kommts hin.

-drey-

addicted2DNB

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und genau das is das problem.

ich studier ja nicht, noch nicht.
komm frühestens im jänner zum zivi. und wenn ich glück hab, bekomm ich an job, wenn nicht, is schlecht.

deswegen glaub ich ja, dass es eben nicht geht.

familienbeihilfe kann ja nicht bezogen werden, wenn ich bereits 18 bin aber nix hackel.

Drey

disconnected
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zur not lässt dich bei deinen eltern zB via freier dienstnehmer als haushaltshilfe anstellen und von dem gehalt auf papier zahlst dann die gesetzliche mindestsozialversicherung von 13,75%

-drey-

alex5612

Legend
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Du kannst dich ganz normal versichern lassen, das kostet für Studenten 21Euro/Monat für alle anderen afaik 42Euro/Monat

11Fire01

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ne, für alle (wer auch ima alle sind) anderen 300 irgendwas pro monat.

hab selbst mal nachgefragt und das war die auskunft von der dort

addicted2DNB

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Zitat von 11Fire01
ne, für alle (wer auch ima alle sind) anderen 300 irgendwas pro monat.

hab selbst mal nachgefragt und das war die auskunft von der dort

genau das hams mir nämlich auch gesagt.

yeppi1

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Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sofern sie nicht schon vorher einen eigenen Versicherungsschutz haben (z.B. Lehrling).

Bitte beachten Sie, dass eine Mitversicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur in den nachstehend angeführten Fällen möglich ist:

Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium
Kinder und Enkelkinder gelten höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (auch im Ausland) befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.

Als Nachweis gelten z.B. die Schulbesuchsbestätigung, die Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung der Universität sowie der Studienerfolgsnachweis. Im Falle eines Auslandsstudiums wird ein Studienerfolg dann angenommen, wenn und solange dem Versicherten vom Finanzamt die Familienbeihilfe gewährt wird.Sollte kein Studienerfolg vorliegen (ernsthaftes und zielstrebiges Studium), besteht für den Studierenden die Möglichkeit, eine Studentenselbstversicherung abzuschließen.
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Erwerbslosigkeit
Kinder und Enkel bleiben nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums für die Dauer von 24 Monaten anspruchsberechtigt, wenn sie erwerbslos sind (die Erwerbslosigkeit ist auch bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze gegeben).


Die Anspruchsdauer von 24 Monaten wird durch die Aufnahme einer vorübergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit des Angehörigen nicht verlängert.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist ein Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums und/oder eine Erklärung des Versicherten betreffend die Erwerbslosigkeit des Angehörigen erforderlich.
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Erwerbsunfähigkeit
Kinder und Enkel gelten als anspruchsberechtigte Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums infolge Krankheit bzw. körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind. Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes wird in der Regel in Abständen von fünf Jahren anhand eines aktuellen ärztlichen Befundberichtes geprüft.

Die Mitversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit ist auch über das 27. Lebensjahr des Kindes möglich.

http://www.sozialversicherung.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=110&p_menuid=851&p_id=4

addicted2DNB

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passt, danke, das hab ich gsucht :)

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Bearbeitet von addicted2DNB am 30.08.2006, 10:35
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