Mietrecht
Garrett 21.09.2008 - 16:54 1423 12
Garrett
Here to stay
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Ich bin Hauptmieter und teile die Wohnung mit einer Untermieterin. Diese würde ich aber gerne asap rauswerfen.
im mietvertrag steht:
"Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden."
Seh ich das richtig? Da der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, bin ich auf die gesetzlichen Kündigungsgründe angewiesen?
Die wären laut help.gv.at:
* Nichtbenützung der Wohnung * gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes (z.B. Untervermietung) * Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt (Untermietzins) * Tod des Mieters oder der Mieterin und Fehlen eintrittsberechtigter Personen * Nichtbezahlung der Miete Voraussetzung ist, dass der Mieter oder die Mieterin trotz Mahnung mindestens acht Tage im Rückstand ist; bezahlt der Mieter oder die Mieterin aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung in erster Instanz, ist die Kündigung abzuweisen, sofern den Mieter oder die Mieterin kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Der Mieter oder die Mieterin hat aber in diesem Fall die Kosten (Gerichtskosten, Mahnspesen etc.) zu ersetzen. * erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes Dieser Grund liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern und Mitbewohnerinnen des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird sowie bei gröberen strafbaren Handlungen gegen Hausbewohner und Hausbewohnerinnen oder den Vermieter oder die Vermieterin. * Eigenbedarf des Vermieters oder der Vermieterin Ein einfacher Bedarf des Vermieters oder der Vermieterin reicht nicht als Kündigungsgrund aus. Der Vermieter oder die Vermieterin muss die Wohnung dringend für sich selbst oder seine oder ihre Kinder und Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann, wenn die Interessen des Vermieters oder der Vermieterin überwiegen und ihm oder ihr eine höhere persönliche Beeinträchtigung widerfährt, hat die Kündigung Erfolg. * Abbruchsfälle Wenn eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses vorliegt, kann dem Mieter oder der Mieterin gekündigt werden. Es muss ihm oder ihr jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschafft werden. * Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung Wenn sich der Hauptmieter oder die Hauptmieterin einer Kategorie-D-Wohnung weigert, eine vom Vermieter oder von der Vermieterin finanzierte Standardanhebung auf Kategorie C seiner oder ihrer Wohnung gegen Bezahlung des Kategorie-C-Zinses zuzulassen oder die Verbesserung selbst durchzuführen, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch in diesem Fall muss dem Mieter oder der Mieterin Ersatz beschafft werden.
kann mir wer das bestätigen?
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semteX
begehrt die rostschaufel
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wenns auf help.gv.at steht... hört sich so weit schlüssig an... was hat die gute denn gemacht?
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Hokum
Techmarine
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hast du einen schriftlichen vertrag mit ihr?
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Garrett
Here to stay
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gibt mehrere gründe...
was darf man eigentlich unter "nichtbenützung der wohnung" verstehen? die frau ist nämlich eh nur alle 4-6 tage in der wohnung. und dann auch nur für 10min.
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Garrett
Here to stay
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hast du einen schriftlichen vertrag mit ihr? ja, steht eh im 1. post was da drin steht.
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Hokum
Techmarine
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pardon wlkikiv
da gäbs unterstützung (ich hoff es gibt den noch immer)
Josef Iraschko ÖH-Wohnrechtsberater Tel.: 01/310 88 80-52 Mail: protected Taubstummengasse 7-9 1040 Wien
aus dem bauch heraus würd ich aber sagen dass da nur ABGB und nicht mietrecht anzuwenden ist. und damit das helpgv zeugs nicht nötig ist.
einvernehmlich lösung ist allerdings IMMER besser.
Bearbeitet von Hokum am 21.09.2008, 17:16
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Garrett
Here to stay
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schon klar, würde aber gerne wissen, wies rechtlich aussieht und wieviel zeit ich hier einräumen soll.
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sLy-
semiconductor physicist
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Naja soweit ich weis:
Wenn der mietvertrag auf unbestimmte zeit geschlossen wurde kannst du sie frühestens nach 3 jahren kündigen - dannach dann jährlich. die kündigungsfrist sollte 3 monate sein.
würde allerdings kein geld drauf wetten xD
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flying_teapot
Undiskutant
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hmm, nur alle 4 bis 6 Tage in der Wohnung ? und dann für 10 minuten ? was macht diese ideale Untermieterin (falls sie brav zahlt) falsch ? Stewardess die zum umziehen mal kurz vorbeischaut ? ftp.
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Viper780
ModeratorEr ist tot, Jim!
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red einfach mit ihr?
einvernehmlich kann man immer Kündigung, wenn du sie raus haben willst dann wirds wohl an einem guten Klima mangln und sie wird wohl wenns was neues hat selber gehen wollen.
Ansonsten kannst ihr die Nichtbenützung schon vorwerfen, auch wenn das sehr schwer ist und es bei einem Gerichtsverfahren wohl nur mit dem besseren anwalt durchsetzen lässt
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taz
Legend
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Ob ABGB oder zusätzlich auch das MRG anzuwenden ist hängt vom Haus ab (§1 MRG nachlesen).
Wenn das MRG zur Anwendung kommt (was für die Kündigung fast sicher der Fall ist), dann bist du auf die Gründe des §30 MRG verwiesen. Nicht zu vergessen ist, dass du als VM gerichtlich kündigen musst (!)
Die Kündigungsgründe sind idR schwer nachzuweisen und wenn sich deine Untermieterin auf stur stellt kann das eine langwierige Sache werden ...
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d3cod3
Legend...
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naja, eigenbedarf ist meist ein sehr guter grund der über kurz oder lang durchgeht. du hast halt jetzt a neue freundin oder wwi und die will einziehen => mehr platz für privat ist von nöten.
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Viper780
ModeratorEr ist tot, Jim!
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naja, eigenbedarf ist meist ein sehr guter grund der über kurz oder lang durchgeht. du hast halt jetzt a neue freundin oder wwi und die will einziehen => mehr platz für privat ist von nöten. nein ist er nicht. Freundin ist kein Eigenbedarf und wenn muss ersatz zur verfügung gestellt werden. Eigenbedarf ist in der Regel der schwerst durchzusetzende Grund
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