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GIS Haustürgeschäft??

peaceman 21.01.2012 - 12:17 5837 17
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peaceman

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Hallo allerseits,

vor meiner haustür war grad ein GIS - Mensch da, der sich eine unterschrift von einer nicht in der Wohnung gemeldeten Person geholt hat. SPrich: Nur ich bin in der WOhnung gemeldet und eine andere dritte person hat einen GIS-Vertrag unterschrieben.

Problem ist nun dass niemand weiss WAS unterschrieben worden ist ( wurde auf einem Tablet alles durchgegangen) und der/die unterschreibende hier überhaupt gar nicht wohnt.

Meine Frage nun:
Wie mache ich das rückgängig? Ist der Vertrag gültig? Zählt dies als Haustürgeschäft?

vielen dank!

Garrett

Here to stay
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Hat der GIS Typ den Fernseher gesehen oder ist dein Freund an der Tür gleich eingeknickt und hat von selbst "gestanden"?
Falls er den Fernseher wirklich gesehen hat, stehen deine Chancen wohl nicht gerade hoch. Weil selbst wenn das unterschriebene Dokument nicht gültig sein sollte, werden sie dir nicht mehr von der Pelle rücken.

peaceman

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nein, der gis typ ist nicht in die wohnung reingegangen. es wurde ihm aber gesagt das radio u fernsehr da sind....

xtrm

social assassin
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Na da ist der fall doch ganz klar - derjenige, der das verbockt hat, muss für dich zahlen :D.

daisho

SHODAN
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Das hat mit Kaufvertrag o.Ä. nichts zu tun. Die GIS ist eine Abgabe und die Meldung eines Fernsehers und/oder Radio ist gesetzlich verpflichtend.
Eine nicht an dem Wohnsitz gemeldete Person kann höchstens eine (eidesstaatliche) Erklärung abgeben dass diese einen Fernseher/Radio in der Wohnung gesehen/gehört hat - ist dann quasi eine Aussage gegen deine Behauptung du hättest nichts davon.

Meine Empfehlung: Du hast es riskiert und wurdest erwischt, zahl einfach die GIS und lass es stecken.


So wenig ich diesen Verein auch leiden kann, aber du bist immer noch gesetzlich dazu verpflichtet

NeM

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Gratz zum Aufstieg in die gebührenzahlende Elite.

Der dritten Person würd ich den Hals umdrehen.

deleted428578

Bloody Newbie
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nimms wie ein mann... scheint heute wohl großrazzia zu sein wo die pensionisten schwärme wieder ausgeschickt wurden.

aufgrund des umstandes einen fernseher zu besitzen (das sollte man zugeben wenn man einen hat, sonst ist man wirklich strafbar ...) und im zimmerantennen versorgunds gebiet für dvb-t zu liegen gibts nun wieder 8 monate GIS zum brennen.

Aber bald wird wieder umgezogen wo der empfang nicht gegeben ist - dann wird die finanel schlacht geschlagen.

u5V8eYCW7P

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Ein Vertrag zulasten 3. wär sowieso ungültig. Da es hier aber aller Warscheinlichkeit nicht um einen Vertrag geht kommts halt drauf an was erklärt wurde (unterschreiben ohne nen dunst zu haben -.-) und was wirklich vom Gis Typen gesehn wurde. Ich würd einfach mal abwarten was kommt und ggf. das dann bekämpfen.

t3mp

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Normalerweise wird da gleich eine Voranmeldung für die GIS an diesem Wohnsitz unterschrieben. (Das gibt's ja nicht, habt ihr keinen Durchschlag von dem Dokument?) Insofern muss sich die Person, auf die die Anmeldung läuft, mit der GIS herumschlagen und entweder deklarieren dass sie dort gar nicht wohnt, oder melden dass sie umgezogen ist und dein Wohnsitz nicht mehr gilt.

CROWLER

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Zitat von Jack the ripper
Ein Vertrag zulasten 3. wär sowieso ungültig. Da es hier aber aller Warscheinlichkeit nicht um einen Vertrag geht kommts halt drauf an was erklärt wurde (unterschreiben ohne nen dunst zu haben -.-) und was wirklich vom Gis Typen gesehn wurde. Ich würd einfach mal abwarten was kommt und ggf. das dann bekämpfen.


this.




(or that: "Na da ist der fall doch ganz klar - derjenige, der das verbockt hat, muss für dich zahlen ")

:)

clauskadrnoschka

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Zitat von deleted875824
nimms wie ein mann... scheint heute wohl großrazzia zu sein wo die pensionisten schwärme wieder ausgeschickt wurden.

aufgrund des umstandes einen fernseher zu besitzen (das sollte man zugeben wenn man einen hat, sonst ist man wirklich strafbar ...) und im zimmerantennen versorgunds gebiet für dvb-t zu liegen gibts nun wieder 8 monate GIS zum brennen.

Aber bald wird wieder umgezogen wo der empfang nicht gegeben ist - dann wird die finanel schlacht geschlagen.

Schwer vorstellbar; schon allein der Besitz eines Fernsehers bzw. Radios verpflichtet zu der GIS-Abgabe...egal ob Empfang (von was auch immer) gegeben ist...

kleinerChemiker

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Zitat von clauskadrnoschka
Schwer vorstellbar; schon allein der Besitz eines Fernsehers bzw. Radios verpflichtet zu der GIS-Abgabe...egal ob Empfang (von was auch immer) gegeben ist...

nein, nur wenn man in einem versorgten Gebiet ist, muß man zahlen.

daisho

SHODAN
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... was wohl nicht auf die Mehrheit der Bevölkerung zutreffen wird :o

clauskadrnoschka

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*klugschei**

Quelle: Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren
Zitat
§ 1.
(1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2.
(1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.


Quelle: Anlage zum Fermeldegebührengesetz (beinhaltet die zulässigen Befreiungen)
Zitat
Befreiungsbestimmungen
§ 47.
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

Sorry für die besch...eidene Formatierung; bin gespannt, wer als erster schreit: "Ich bin blind!"

maniacnew

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btw ich hab heute meinen TV verkauft weil ich ab 1.2. Gis zahlen muss (Mitbewohner bekommt keine Studienbeihilfe mehr)
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