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Frage zum Fernabsatzgesetz

Triple-X 15.03.2004 - 19:34 813 15
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Triple-X

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Gilt das Fernabsatzgesetz auch dann wenn ich die Ware zwar über Internet bestellt habe, aber persönlich vom Geschäft abhole?
Hat man dann an 6tägiges Rücktrittsrecht?

moidaschl

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ääh ich glaub du vermischt da a bissi was!

und nein, es gilt dann nicht!
und des mit den 6 tagen stimmt IMHO auch nicht!
( edit: damit's da auch stimmt: 7 Tage ( ohne Samstag ) )
Bearbeitet von moidaschl am 15.03.2004, 20:21

Redphex

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Zitat von moidaschl
und des mit den 6 tagen stimmt IMHO auch nicht!
( san doch 2 wochen nach erhalt oda? )

in deutschland sind 14 tage.

für .at gilt:

Zitat
Die Rücktittsfrist für Vertgäge im Internet (egal ob Online-shop oder per E-Mail), beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag mitzäht. Längere Rücktrittsfristen dürfen gewährt werden. Kürzere Rücktrittsfristen sind unzulässig.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Empfangnahme der Ware durch den Verbraucher.

moidaschl

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ah, danke Redphex, wieder was gelernt
Bearbeitet von moidaschl am 15.03.2004, 20:16

Redphex

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... vor allem solltest gelernt haben, daß "IMHO postings" bei rechtlichen Fragen meistens unbrauchbar sind und besser weggelassen werden sollten ;)

Triple-X

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hab ich jetzt ein rücktrittsrecht oder nicht?

moidaschl

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siehe redphex's 1. post !

Triple-X

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Also gilt es? Da der Kaufvertrag ja über Internet zustande gekommen ist, und die Empfangnahme der Ware war eben persönliche Übergabe.

(Wenn ich schon wieder falsch liege ;) berichtig mich)

Redphex

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Zitat von Triple-X
Da der Kaufvertrag ja über Internet zustande gekommen ist, und die Empfangnahme der Ware war eben persönliche Übergabe.

genau das ist es, was ich grad recherchiere:
was ist der Vertragsabschluss? wenn du auf "bestellen" klickst, wenn du die Bestätigungsmail erhälst, oder wenn du (jetzt mal hypothetisch) bei der abholung bar bezahlst ...

Redphex

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ccr


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Ein wichtiger Bestandteil des Fernabsatzrichtlinie ist, dass es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer gekommen ist (ausser fernmündlich/-schriftlich).
In Deinem Fall handelt es sich nichteinmal um ein Außer-Haus-Geschäft, weil Du ja (so nehme ich mal an) die Ware in den Geschäftsräumen des Händlers abgeholt hast - und wenn Du es nicht getan hättest wäre auch nichts passiert (also keine Vorauskasse,...).

Triple-X

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Im Endeffekt hab ich den Händler nie zu gesicht bekommen, da ich das ganze von einem Freund habe abholen lassen.

HaBa

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Dr. Funkenstein
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Zitat von Triple-X
Im Endeffekt hab ich den Händler nie zu gesicht bekommen, da ich das ganze von einem Freund habe abholen lassen.


Das ist egal.

FireGuy

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der Spalter
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Da hat dein Freund aber sicher eine Übernahmebestätigung unterschreiben müssen, und damit ist es, wie Haba schong esagt hat, egal.

-=[Stoney]=-

Bloody Newbie
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Zitat von ccr
Ein wichtiger Bestandteil des Fernabsatzrichtlinie ist, dass es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer gekommen ist (ausser fernmündlich/-schriftlich).
In Deinem Fall handelt es sich nichteinmal um ein Außer-Haus-Geschäft, weil Du ja (so nehme ich mal an) die Ware in den Geschäftsräumen des Händlers abgeholt hast - und wenn Du es nicht getan hättest wäre auch nichts passiert (also keine Vorauskasse,...).
Prinzipiell würde ich hier schon davon ausgehen, dass der Vertrag online (per email oder wwi) zustande gekommen ist - was ja Grundvorraussetzung der Fernabsatz-RL ist. Allerdings ist auch Voraussetzung, dass der Unternehmer sich "eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient" => bei Abholung sieht's schlecht aus. (Aber vielleicht weiß der Unternehmer das nicht! :D ;))
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