aNtraXx
trailer park king
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Hallo allerseits!
Ich hätte eine Frage zu folgendem:
"Das neue EU-Recht sieht seit dem 01.01.2002 auch bei reinen Privatverkäufen, eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwaren vor."
Für wie bar kann man dieses "Gesetz" nehmen? Bei Auktionshäusern wir das ja desöfteren extra angeführt bei Angeboten. Wie sieht das jetzt Beispielsweise aus bei einem Privatverkauf übers Forum?
Muss ich da jetzt z.B. eine Teil das nach nem halben Jahr kaputt geht zurücknehmen als Verkäufer? Beispielsweise bei Festplatten, die ja bei unsachgemäßen Gebrauch schnell mal kaputt werden.
tia, Bernhard
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userohnenamen
leider kein name
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hm, das is eigentlich ne echt gute frage ich glaub ich füg das typische ebay gsatzerl jetzt noch in alle threads ein (wobei ich ja mal gelesen hätte, das selbst dieses satzerl nix bringt, aber im endeffekt fehlt da sicher noch ein endgültiges urteil)
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ica
hmm
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du bist dafür verantwortlich, dass beim verkauf das produkt noch in ordnung war. wenns nach einem halben jahr eingeht muss dir der käufer nachweisen, dass das produkt beim kauf (also bei der übergabe) bereits defekt war und es wegen diesem defekt erst jetzt eingegangen ist.
gehts wegen eines defektes ein der beim kauf noch nicht bestand geht dich das nix an.
heisst bei technischen geräten soviel wie: kann dir egal sein weil man eh nix nachweisen kann. und nachweisen muss es der käufer.
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aNtraXx
trailer park king
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Es geht nämlich darum, dass ich ein paar PC-Komponenten verkauft habe, darunter 2 Festplatten. Die waren in der Schachtel selbst nocheinmal in einer Schachtel verpackt, wo sie in Antistatikfolien verpackt wurden und mit zerknüllten Zeitungspapier gegen Stöße gesichert wurden.
Bevor ich sie verschickt habe, habe ich von beiden Festplatten noch Daten gesichert. ca 1 Woche nachdem der Empfänger das Paket übernommen hat, meint er, dass die HDD kaputt ist und beim Formatieren bei 8% stehen bleibt und Klickgeräusche macht.
Nachdem ich aber weis, dass die HDD bei mir gegangen ist, glaube ich, dass er mir eine von seinen kaputten andrehen will, oder er sie kaputt gemacht hat... jetzt wärs halt interessant ob er mir das beweisen muss, oder ich ihm.
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userohnenamen
leider kein name
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seriennummer hast nicht notiert oder? ich vergess zwar auch oft drauf aber versuch immer dran zu denken ich würd fast sagen wenn sie am anfang gegangen ist und sie erst im gebrauch defekt geworden ist, bist du wohl ausm schneider und das er einfach selbst einen rma fall beim hersteller meldet?
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aNtraXx
trailer park king
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Nein hab ich leider nicht... wiedermal vergessen Ob sie bei ihm am Anfang gegangen ist weis ich nicht, bei mir ging sie jedenfalls.
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master blue
Mr. Anderson
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genau genommen muss man auch hier im forum dazuschreiben, dass man keinerlei gewährleistung, garantie oder rückgaberecht gibt. selbiges bei auktionen (ebay, gh-kleinanzeigen,...) jeglicher art. (hier im forum schreiben es nur die wenigsten dazu, weil sowieso davon ausgegangen wird.)
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aNtraXx
trailer park king
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genau genommen muss man auch hier im forum dazuschreiben, dass man keinerlei gewährleistung, garantie oder rückgaberecht gibt. selbiges bei auktionen (ebay, gh-kleinanzeigen,...) jeglicher art. (hier im forum schreiben es nur die wenigsten dazu, weil sowieso davon ausgegangen wird.) Naja, und in wieweit ist das haltbar? Der Typ droht mir mit dem Rechtschutz, nur ist mir das momentan herzlich egal, da mir der Rechtschutz erstmal zeigen soll, dass er die Platte nicht kaputt gemacht hat.
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ica
hmm
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genau genommen muss man auch hier im forum dazuschreiben, dass man keinerlei gewährleistung, garantie oder rückgaberecht gibt. selbiges bei auktionen (ebay, gh-kleinanzeigen,...) jeglicher art. (hier im forum schreiben es nur die wenigsten dazu, weil sowieso davon ausgegangen wird.) das bringt dir genau überhaupt nix. nur mit diesem tollen satzerl kannst du noch lang nix ausschließen. informier dich mal, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass bei einem privatverkauf die umgekehrte beweislast nicht gilt. heisst soviel wie er muss es beweisen. edit: noch was, sag er soll dir die seriennummer der defekten platte geben. erstens weiss er ja nicht, dass du die seriennummer nicht notiert hast (bluffen) und zweitens könntest damit evtl. die restliche garantiezeit rauskriegen und wenn du noch in etwa weisst wann du die platte gekauft hast siehst du sehr schnell ob es deine ist oder nicht.
Bearbeitet von ica am 03.02.2008, 11:41
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daisho
SHODAN
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Das denke ich auch, bin mir jetzt nicht 100%ig sicher aber ich glaube bei Privatverkäufen ist es so...
6 Monate Gewährleistung, es sei denn du schließt sie aus. (eBay-Satzerl "Keine Gewährleistung blabla") Wobei jedoch die Beweislast beim Käufer liegt. (also in den meisten Fällen unmöglich)
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aNtraXx
trailer park king
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das bringt dir genau überhaupt nix. nur mit diesem tollen satzerl kannst du noch lang nix ausschließen.
informier dich mal, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass bei einem privatverkauf die umgekehrte beweislast nicht gilt. heisst soviel wie er muss es beweisen.
edit: noch was, sag er soll dir die seriennummer der defekten platte geben. erstens weiss er ja nicht, dass du die seriennummer nicht notiert hast (bluffen) und zweitens könntest damit evtl. die restliche garantiezeit rauskriegen und wenn du noch in etwa weisst wann du die platte gekauft hast siehst du sehr schnell ob es deine ist oder nicht. Das weis er leider schon... fehler meinerseits :/. Weiters hab ich die Festplatte selbst gebraucht gekauft, demnach weis ich auch nicht wann sie erworben wurde.
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master blue
Mr. Anderson
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das bringt dir genau überhaupt nix. nur mit diesem tollen satzerl kannst du noch lang nix ausschließen. der satz würde vollkommen für einen ausschluss reichen. es reicht auch schon wenn man schreibt "keine garantie", obwohl das völlig falsche nomenklatur wäre (dazu gibt es unterschiedl. meinungen). ich bin was dieses thema betrifft sehr gut informiert. ohne ausschluss beträgt die gewährleistung 2 jahre (egal ob neues oder gebrauchtes produkt - unternehmen dürfen bei gebrauchten produkten auf 1 jahr heruntersetzen, private KÖNNEN das regeln wie sie wollen, da sind keine grenzen gesetzt.) meiner meinung nach hat der käufer ohne ausschluss der gewährleistung auch die 6 monate deppenfreiheit.
Bearbeitet von master blue am 03.02.2008, 14:30
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ica
hmm
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nein so einfach ist es eben nicht. siehe hier, was ich so auf die schnelle per google gefunden habe: http://www.frag-einen-anwalt.de/eba...ng__f15801.htmlNur weil du schreibst: nix mit gewährleistung bist du nicht aus dem schneider. wenn du ein produkt als funktionstüchtig verkaufst muss es das auch sein.
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master blue
Mr. Anderson
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nein so einfach ist es eben nicht. siehe hier, was ich so auf die schnelle per google gefunden habe:
http://www.frag-einen-anwalt.de/eba...ng__f15801.html
Nur weil du schreibst: nix mit gewährleistung bist du nicht aus dem schneider. wenn du ein produkt als funktionstüchtig verkaufst muss es das auch sein. ähm, das setz ich natürlich vorraus, sollte einem schon der gute menschenverstand sagen, dass man etwas nicht als funktionstüchtig verkaufen kann, wenn es tatsächlich defekt ist, um mich dann anschließend mit der ausgeschlossenen gewährleistung herauszuziehen.
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ica
hmm
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glaub mir nicht jeder hat "guten menschenverstand"
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