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Tor exit node in österreich strafbar (Urteil 30.6.2014)

berndy2001 02.07.2014 - 15:01 7650 44
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Zitat

Begründet wurde die Beitragstäterschaft, laut einem Bekannten W.s unter anderem damit, dass er im Rahmen eines Interviews bei einer Konferenz auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass Tor auch zur Verbreitung von Kinderpornografie genutzt werden könne, geantwortet habe: "I don't give a ****." (sinngemäß: "Es ist mir egal.")

W. selbst verweist auf seinem Blog auch darauf, dass die Staatsanwaltschaft aus Chatlogs zitierte, in denen er Tor zum anonymen Hosting von allem, auch Kinderpornografie, empfahl. Das Zitat sei jedoch aus dem Zusammehang gerissen, schreibt W.. Er wollte im Zuge des Chats Informationen zu Botnets erlangen, die er später unter anderem an den ZeuS Tracker weitergegeben habe.

Tja und schon ists klarer...aus dem Interview und auch aus dem Chat (egal wie sehr aus dem Zusammenhang gerissen) lässt sich eindeutig bedingter Vorsatz ablesen.

GrandAdmiralThrawn

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Zitat von daisho
Das bringt dir btw in so einem Fall gar nichts. Die Passwörter dafür darfst nämlich dann hergeben, oder du wirst so lange eingekastelt bis du sie hergibst (und das wäre sogar rechtmäßig).
Beleg im Gesetzestext? Soweit mir bewußt gilt in Österreich immer noch, daß man sich nicht selbst belasten muß, und das bedeutet auch, daß ich keine Passwörter zu etwaigen verschlüsselten Platten herausgeben muß, weil ich mich damit ja vor Gericht selbst belasten würde. In den UK wurde diese Regelung ja aufgehoben, womit man vor Gericht sehr wohl gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Aber in AT doch nicht?

Daher frage ich: Proof?

Hansmaulwurf

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Zitat von daisho
Das bringt dir btw in so einem Fall gar nichts. Die Passwörter dafür darfst nämlich dann hergeben, oder du wirst so lange eingekastelt bis du sie hergibst (und das wäre sogar rechtmäßig).
Ernsthaft ? Ich dachte das wäre das Problem beim Küssel-Prozess gewesen, das er ganze HDDs verschlüsselt hatte, aber die Kripo sich daran die Zähne ausgebissen hat.

daisho

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Ich denke mal Beugehaft, Justizbehinderung und so Scherze. Außerdem ist man natürlich automatisch verdächtig (Belastendes Indiz; http://www.internet4jurists.at/stra.../recht_oe1a.htm) was beim Richter sicher kein gutes Bild hinterlässt (zudem muss man ja begründen können warum man das nicht offen legen will - eine Ausrede ala "Ich würde mich wegen anderen Delikten belasten" kommt halt auch nicht gut)

Zahlt sich wohl nur aus sich zu wehren wenn ...

Man durch eine Offenlegung eine noch größere Strafe erwarten würde als für das wofür man schon angeklagt wurde
Einem die Ideologie so viel Wert ist dass man dafür sein Leben quasi das Klo runterspült.

GrandAdmiralThrawn

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So ein Passwort vergißt man schlicht und ergreifend einfach. Dafür kann man ja nichts bei all dem Streß und der Belastung.

daisho

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Vor Gericht geht es nicht nur um Fakten, sondern auch Glaubwürdigkeit - und die bessert sich mit "Vergesslichkeit" (im Gegensatz zum Polit-Gerichts-Schauplatz) sicher nicht.

/Edit:

Was ich damit sagen will: Wenn man wegen Kinderpornos o.Ä. angeklagt ist und lediglich hunderte normale Kinofilme am Rechner hat - wäre es sicher besser die Verschlüsselung preis zu geben als den überzeugten "Ich bin im Recht"-Smartass raushängen zu lassen vor dem Richter :o
Bearbeitet von daisho am 03.07.2014, 16:00

Longbow

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Zitat von daisho
Vor Gericht geht es nicht nur um Fakten, sondern auch Glaubwürdigkeit - und die bessert sich mit "Vergesslichkeit" (im Gegensatz zum Polit-Gerichts-Schauplatz) sicher nicht.
:D:D:D:D:D:D:D

Du schaust aber bei den ganzen Prozessen rund um Serious Streeter, Maischberger, Grasser, Graf Ali etc.... schon ab und zu rein?

Da is das die Standard Ausrede.... und das sind sehrwohl Strafprozesse.

schizo

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Zitat von daisho
Was ich damit sagen will: Wenn man wegen Kinderpornos o.Ä. angeklagt ist und lediglich hunderte normale Kinofilme am Rechner hat - wäre es sicher besser die Verschlüsselung preis zu geben als den überzeugten "Ich bin im Recht"-Smartass raushängen zu lassen vor dem Richter :o

Darf bei Urheberrechtsverletzung die Polizei überhaupt von alleine tätig werden (z.B. wenn hier statt Kinderpornos irgendwelche Filme rumliegen), oder braucht es da die Anzeige des Rechteinhabers?

GrandAdmiralThrawn

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Anzeige, das ist Zivilrecht. Aber die wird dann wohl auch folgen, wenn die Inhalte irgendwie bekannt werden könnte ich mir vorstellen (weiß es aber ned sicher, inwiefern das publik gemacht würde).

daisho

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Zitat von Longbow
:D:D:D:D:D:D:D

Du schaust aber bei den ganzen Prozessen rund um Serious Streeter, Maischberger, Grasser, Graf Ali etc.... schon ab und zu rein?

Da is das die Standard Ausrede.... und das sind sehrwohl Strafprozesse.
Ich habe nicht gesagt das unsere Justiz un-korrumpierbar ist. Als Politiker mit teuren Anwälten der keine Angst und die Mittel hat zurückzuklagen wirst sicher anders behandelt als ein Hansl mit seinem Computer der daheim womöglich Kinderpornos gebunkert hat. :o

/Edit: ad Urheberrecht: Ist es nicht schon so dass ab einer (im Gesetz sehr vage beschrieben) Größenordnung es ins Strafrecht fällt? Damit könnte die STA dann von sich aus tätig werden. Habe da sowas in Erinnerung, bin aber zu faul nachzusehen.

Die Urheber müssten natürlich alle von sich aus Klage einreichen - Zivilrecht.
Bearbeitet von daisho am 03.07.2014, 21:50

GrandAdmiralThrawn

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Größenordnung? Meines Wissens nein. Das wäre sonst UrhG §91, der zwar im Rahmen des Zivilrechtes definiert ist, jedoch strafrechtliche Bestimmungen enthält, mit recht starken Restriktionen allerdings. Ich zitiere:
Zitat
$91 UrhG
(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.

(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.

(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.

(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
Ich denke die signifikante Stelle hier ist: Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

Desweiteren Abs. 3 beachten!

Sprich, wennst Zeug fladerst und verkaufst, dann wird's haarig. Wennst Zeug fladerst und deinen Freunden gibst, najo. Strafrechtlich "wurscht".

Edit: Aber bitte, ich bin kein Jurist, ich kenne also nicht alle BGBl's auswendig.. Die und alle referenzierten Paragraphen, Absätze und ggf. weitere aktuelle BGBl's müßte man halt in Wahrheit auch gelesen haben - ich hab's nicht. Schon gar nicht evtl. verfügbare Richtlinien, die auch schlagend werden, und schon Mal tausende Seiten pro Gesetz umfassen können (habe mich Mal beim Einkommensteuergesetz durchschlagen müssen).
Bearbeitet von GrandAdmiralThrawn am 03.07.2014, 22:43

daisho

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muene

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Ein Update zu dem Fall auf Futurezone

daisho

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Tja ... wer hätte es gedacht. Jemand mit Waffensammlung daheim ist normal auch nicht jemand der "es nur für die Freiheit der Information" macht (Achtung Vorurteil nicht ausgeschlossen) imho.

wergor

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Parlamentarische Anfrage

Der Nationalratsabgeordnete Niko Alm von den NEOS hat dazu am Mittwoch zwei parlamentarische Anfragen an das Justizministerium und an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht. „Technisch handelt es sich bei Tor um ein Kommunikationsnetzwerk. Die rechtliche Situation von Tor ist in Österreich allerdings unsicher.“

Alm will nun klären lassen, ob der Betrieb von Tor-Servern (Bridges, Non-Exit Relays, Exit-Nodes) tatsächlich in den Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes (ECG) fallen und ob eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Betrieb von Tor-Servern in Österreich existiert. „Plant das BMJ eine rechtliche Präzisierung oder Reformierung in diesem Bereich? Besteht aus Sicht des BMJ Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Betrieb von Tor-Servern (Exit-Nodes) in Österreich bzw. die zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit für diesen?“ sind die Fragestellungen der NEOS
bin schon gespannt was dabei rauskommt. ist aber fraglich, ob das für zukünftige fälle relevanz hat.
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