Mediengesetz-Novelle tritt am 1.7.2012 in Kraft
mat 19.04.2012 - 20:35 3618 15
mat
AdministratorLegends never die
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Das dürfte für einige hier interessant sein: Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites. Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2180 auf neu € 20.000 empfindliche erhöht. Kleine und große Webseiten? Bis zu 20.000 Euro Strafe? *hustschwachsinn* *hust* Bin schon für eine ordentliche Informationspflicht im Interweb, aber eine Erklärung der Blattlinie oder gar den Wohnort des Medieninhabers? What the ...? Quelle: wko.at
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grond
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jetzt zahlt es sich dann wirklich aus jede noch so kleine Furzwebsite zu verklagen, wegen irgendeinem Fehler/teilweise unvollständigem Impressum ...supi....da werden sich die Anwälte schon die Hände reiben weil wir sonst ja keine Probleme haben
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smashIt
master of disaster
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eitschpi
alpakaflüsterer
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Aber da steht ja Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen.
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daisho
SHODAN
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Das heißt wohl nur das es inhaltlich keine Änderungen gegeben hat, die Strafe gilt aber wohl für beide. So eine Strafe kann btw schon Existenzbedrohend sein, imho kompletter Schwachsinn.
Was RICHTIG gewesen wäre, bei wiederholten Verstößen das Strafmaß anheben ... aber beim ersten mal vergessen/Fehler > Person/Firma down ... lol?
/Edit: War wohl eine schnelle Änderung für das ganze Anti-Korruptions-Zeugs wenn ich mir das so durchlese ...
Bearbeitet von daisho am 20.04.2012, 08:36
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mascara
Witze-Präsident
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Was bedeutet das fuer private (nicht kommerzielle) Webseiten? Brauchen die jetzt auch ein Impressum oder wie?
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Neo-=IuE=-
Here to stay
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Was RICHTIG gewesen wäre, bei wiederholten Verstößen das Strafmaß anheben ... aber beim ersten mal vergessen/Fehler > Person/Firma down ... lol? es geht ja eh nur um die höchststrafe und die werden kleine websites ja kaum gleich zahlen müssen
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userohnenamen
leider kein name
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wie is es z.b. bei domains wo kein inhalt drauf ist außer z.b. einer leeren index-seite? hab ich mich schon immer gefragt
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that
Hoffnungsloser Optimist
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wie is es z.b. bei domains wo kein inhalt drauf ist außer z.b. einer leeren index-seite? hab ich mich schon immer gefragt "Kein Inhalt" ist sicher nicht impressumspflichtig, sonst müsste Kopierpapier auch ein Impressum haben.
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userohnenamen
leider kein name
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hehe gibt ja auch schon klopapier mit beschriftung
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Hansmaulwurf
u wot m8?
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Was bedeutet das fuer private (nicht kommerzielle) Webseiten? Brauchen die jetzt auch ein Impressum oder wie? Afaik müssen das sowieso schon alle (die Inhalt haben)
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mascara
Witze-Präsident
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Afaik müssen das sowieso schon alle (die Inhalt haben) Afaik hat ja nur der Name gereicht. Aber das ist ja eben nur afaik
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Elbart
Here to stay
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Wird das dann so wie in Deutschland, wo nicht einmal das zuständige Ministerium weiß, wie ein vollständig gesetzeskonformes Impressum auszusehen hat?
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userohnenamen
leider kein name
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nachdem das ganze jetzt plötzlich für mich doch auch interessant wurde, frage ich mich wieder inwiefern mich das als privatperson trifft die ein forum betreibt das öffentlich zugänglich sein wird was und wie genau muss ich in der form dann ein impressum führen?
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mat
AdministratorLegends never die
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Ein Forum wird (wohl oder übel) meinungsbildende Beiträge beinhalten. Daher benötigst du: - Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzeck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen).
- Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.
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