Skatan
peace among worlds!
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Hallo,
ich soll einen Plan einer Vereinshütte zeichnen.
Das ganze ist für eine Bauverhandlung und soll Grundriß und ein paar Ansichten beinhalten.
Ich habe über die Uni Zugang zu Catia und trau mir das ganze grundsätzlich schon zu, allerdings denke ich mir gibt es dafür vielleicht spezielle Programme mit denen das ganze vielleicht schneller geht?
Hat jemand Erfahrung mit sowas? lg
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spunz
ElderElder
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Google Sketchup oder Sweethome 3D
Nix spezielles, aber recht einfach in der Bedienung.
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Skatan
peace among worlds!
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thx für die schnelle antwort!
habe mich jetzt ein wenig gespielt damit und muss sagen mit sketchup komm ich vorerst noch nicht klar.
sweethome 3d scheint mir für den grundriß das perfekte programm zu sein! für die aufrisse allerdings eher nicht glaube ich was ich bis jetzt so auf die schnelle mitbekommen habe! werd mich damit aber noch beschäftigen, vielleicht benutz ich auch eine kombi aus mehreren programmen, mal sehen.
über weitere vorschläge wäre ich trotzdem dankbar!
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jreckzigel
EDV
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spätestens bei der Einreichung wirst du Probleme haben
siehe Bauordnung in NÖ (z.B.)
§ 25
Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.
Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
(2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Davon abweichend, darf eine Gebietskörperschaft, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.
An der Ausführung des Bauvorhabens darf ein Bauführer nur dann beteiligt sein, wenn er im Besitz einer Befugnis nach Abs. 1 ist.
(3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides sowie seiner mit einem Hinweis auf ihn versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.
(4) Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.
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