"Christmas - the time to fix the computers of your loved ones" « Lord Wyrm

Rechtliche Frage bezüglich Mails

userohnenamen 25.03.2009 - 08:56 1051 9
Posts

userohnenamen

leider kein name
Avatar
Registered: Feb 2004
Location: -
Posts: 15859
Morgen,

mich hat gerade ein Mitarbeiter angesprochen bezüglich "Briefgeheimnis" bei Maildaten.
Wir haben im Moment folgenden Fall:
User A hat von User B ein Mail bekommen, Mail bei User A ist allerdings gelöscht
User B kann das Mail mehrere Tage nicht mehr verschicken, da er unterwegs ist und keinen Remotezugang hat.
Darf ich mich als Admin in User Bs Postfach einklinken und das gewünschte E-Mail nochmals schicken ohne jetzt gesondert um Einvertändnis zu bitten.
Wie handelt ihr so etwas? Habt ihr für solche Fälle extra was unterschreiben lassen usw.?

tia

Sagatasan

Here to stay
Registered: Dec 2005
Location: Wernberg Hills
Posts: 1829
bei uns wird sowas telefonisch geklärt.
IT-hansch ruft bei mir am handy an - darf ich das und das bei dir im outlook machen??

ich: JA

geschichte erledigt..

Smut

takeover & ether
Avatar
Registered: Feb 2003
Location: VIE
Posts: 16865
wie kann heutzutage jemand unterwegs sein und keinen remotezugang haben?
ansonsten würde ich es auch telefonisch probieren, am besten kommts sicher an wenn du es auf seinem arbeits-PC ausführen kannst.

userohnenamen

leider kein name
Avatar
Registered: Feb 2004
Location: -
Posts: 15859
naja der mitarbeiter is auf urlaub wie ich vorhin erfahren hab :D
der soll ihm gegönnt sein

mein chef würde sagen es gibt in dem sinne kein briefgeheimnis, da sowieso sämtliche geschäftliche maildaten der firma "gehören" und private mails ja eigentlich nix drinnen verloren hätten und sollten welche drinnen sein, diese eben nicht angeschaut werden bzw. vom MA gelöscht werden müssen
rein ob ichs machen darf oder nicht is inzwischen eh mit dem MA geklärt, aber mich würde die rechtliche situation dafür jetzt wirklich interessieren

fatmike182

Agnotologe
Registered: Oct 2005
Location: VIE
Posts: 4223

userohnenamen

leider kein name
Avatar
Registered: Feb 2004
Location: -
Posts: 15859
danke, werds mal durchgehen

fatmike182

Agnotologe
Registered: Oct 2005
Location: VIE
Posts: 4223
Zitat
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse



Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen



§ 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,

1.
ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder

2.
ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.


(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.


Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem



§ 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem überwindet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Strafgesetzbuch, § 118
der Link zu Focus war nicht so aktuell, also lielber gleich so

daisho

SHODAN
Avatar
Registered: Nov 2002
Location: 4C4
Posts: 19764
Ack, am besten nachfragen. Einfach so reinschaun ist ein NoGo und "könnte" böse enden. Kurzer Anruf schadet ja nicht :)

noledge

CWNE #540
Avatar
Registered: Apr 2001
Location: ::1
Posts: 6837
weil ich vor einer weile da ziemlich viele papers zu dem thema gelesen habe:

das argument "da solln eh keine privaten mails drinnen sein" zieht nur, wenn private benutzung _ausdrücklich_ verboten wurde.

HaBa

Legend
Dr. Funkenstein
Avatar
Registered: Mar 2001
Location: St. Speidl / Gle..
Posts: 19746
Ich hab es immer so gehandhabt dass ich mit dem Personalvertreter gesprochen habe falls der MA nicht erreichbar war und es auch in seinem Beisein erledigt habe.
Kontakt | Unser Forum | Über overclockers.at | Impressum | Datenschutz