Weinzo
Become like water
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Hallo, wir möchten demnächst weg von den OEM Lizenzen und hin zu Volumenlizenzen und KMS. Benötigt werden ca. 100 Office 2016 Standard Lizenzen, 100 Server 2016 User Cals und RDS Cals. Vor kurzem ist die Fa. Vendosoft an uns heran getreten, würde uns unsere OEM Lizenzen abkaufen und relativ günstig neue Volumenlizenzn anbieten. Ein Anruf bei der Microsoft Hotline hat mir keine Aufschlüsse darüber gegeben, ob und wann jemand zertifizierte Microsoft-Partner ist, bzw. ob das überhaupt notwendig ist. Lt. Homepage und Telefonaten sieht das für mich recht seriös aus - hat damit jemand beim Gebrauchtkauf in der Größenordnung für eine Firma Erfahrung? Macht natürlich schon einen Unterschied, ob wir 50.000€ oder nur 25.000€ zahlen.... tia Andi
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xaxoxix
Dagegen da eigene Meinung
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nur so als zusatzinfo - ihr begebt euch dadurch vertraglich halt auch in den bereich, das microsoft licence audits bei euch abhalten darf - sprich überprüfen darf, ob die produkte alle lizenziert sind - aber ich denke dass ist euch bewusst
vendosoft selbst kenn ich nicht - hatte bisher nur mit ms partnern zu tun (s&t, kapsch etc..)
von "gebrauchten vol lizenzen " hab ich noch nie gehört, da diese ja auf eine gewisse zeitspanne zwischen dir und ms abgeschlossen werden (2as nicht heisst dass es sowas nicht gibt, ich kenns nur nit)
Bearbeitet von xaxoxix am 21.02.2018, 13:32
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jreckzigel
EDV
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OT: so kurz vor Office 2019 würde ich kein Office 2016 mehr kaufen. SA wird es bei "gebrauchter SW" ja nicht geben, umgekehrt gibt es bei VLSC sicher ein Downgraderecht
OT2: OEM Lizenzen: wie bekommt ihr die Pickerl vom Gehäuse runter? oder PKC: wie bekommt ihr die Lizenzen aus dem Live-ID-Konto?
Bei VLSC: ihr habt periodisch alle 24 bis 36 Monate, nach Aufforderung durch MS, ein Deployment Summary abzugeben.
und für die gesparten 25TE macht ihr in der Bilanz eine Rückstellung?
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Hampti
Overclocking Team Member
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Da kannst dich gleich bei ALSO und Konsorten informieren bezügl. Mietlizenzen usw. Da hast evtl auch die Möglichkeit sie günstiger zu bekommen und ersparst dir die Audits und das Summary.
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Weinzo
Become like water
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Das sagt MS dazu: Sehr geehrte Partner und Kunden,
Microsoft erhält seit geraumer Zeit Anfragen zur Zulässigkeit des Vertriebs und der Nutzung von sogenannter gebrauchter Software. Es wird eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten und Lizenzen als gebrauchte Soft- ware angeboten. Zudem sind mittlerweile verschiedene Entscheidungen zu gebrauchter Software ergangen. Wir möchten Sie daher im Folgenden darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen der Handel und die Nutzung von gebrauchter Software grundsätzlich zulässig ist:
Aus dem Urheberrecht ergibt sich, dass ein Computerprogramm auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverbreitet werden darf, wenn die Programmkopie zuvor vom Rechteinhaber in der EU oder einem ande- ren Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Denn unter diesen Umständen ist das sog. Verbreitungsrecht des Rechteinhabers „erschöpft“.
In Ergänzung dessen haben der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 03. Juli 2012, Az. C-128/11, veröf- fentlicht in NJW 2012, 2565) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 129/08, veröffentlicht in NJW-RR 2014, 360) in der Sache HHS usedSoft GmbH vs. Oracle International Corp. klargestellt, dass
auch solche Software gebraucht weiter verbreitet werden darf, die vom Rechteinhaber zuvor online in den Verkehr gebracht worden ist und dass jeder Erwerber einer „erschöpften“ Programmkopie berechtigt ist, die erworbene Programmkopie zu nutzen, da er – unabhängig von etwaigen Bestimmungen im zugrundeliegende Lizenzvertrag – „be- rechtigter Benutzer“ im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG ist.
Darüber hinaus haben der EuGH und der BGH in den besagten Entscheidungen die Voraussetzungen für den Eintritt der Erschöpfung und für die Erlangung des gesetzlichen Nutzugsrechts nach § 69d UrhG konkretisiert. Es wurde zudem klargestellt, dass derjenige, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruft, die volle Beweislast dafür trägt, dass die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download).
2. Das Nutzungsrecht an dem Computerprogramm muss eingeräumt worden sein als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts, das es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht (wobei es ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen). 3. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, das Computerprogramm ohne zeitliche Begrenzung dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts. 4. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. 5. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien des Computerprogramms zum Zeitpunkt des Weiter- verkaufs unbrauchbar gemacht haben, wobei der Nachweis der Unbrauchbarmachung der Kopien des Ersterwerbers nicht durch Notartestate erbracht werden kann, aus denen sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen hat, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erwirbt der Nacherwerber ein gesetzliches Nutzungsrecht, aufgrund des- sen er berechtigt ist, die Software im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG zu nutzen. Da sich nach dem Urteil des BGH vom 17.07.2013 (Az. I Z 129/08) diese „bestimmungsgemäße Benutzung“ aus dem ursprünglich Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber ergibt, muss der Verkäufer der gebrauchten Software darlegen und beweisen, dass er dem Kunden alle Informationen, die notwendig sind, um den Umfang der „bestimmungsgemäßen Benutzung" festzustellen, zur Verfügung ge- stellt hat.
Nachdem der Fall HHS usedSoft GmbH vs. Oracle International Corp. zur weiteren Aufklärung an das Oberlan- desgericht (OLG) München zurückverwiesen wurde, gab der beklagte Insolvenzverwalter von usedSoft am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München hinsichtlich aller vorgeworfenen Verletzungshandlungen Unterlassungserklärungen ab. Später hat er die Berufung sogar insgesamt zurückgenommen. Das OLG Mün- chen stellte in seiner abschließenden Entscheidung vom 02.03.2015 fest, dass der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des behaupteten Eintritts der Erschöpfung „nicht im Ansatz nachgekommen“ sei (OLG München, Beschluss vom 02.03.2015, Az.: 6 U 2759/07). Oracle hat das Verfahren somit abschließend gewonnen und dem Beklagten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Die oben genannten Grundsätze zum Erwerb und zur Nutzung von gebrauchter Software, einschließlich der Beweislastverteilung, hat der BGH in zwei nachfolgenden Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: I ZR 8/13; BGH, Urteil vom 19.03.2015, I ZR 4/14). Ergänzend stellte er in der erstgenannten Entscheidung
klar, dass zwar nicht alle Regelungen aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag automatisch auch für die Nacher- werber gelten. Es gehöre aber zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers, den Nacherwerber in geeigneter Weise über die Rechte aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag zu informieren und ihm beispielsweise den Li- zenzvertrag auszuhändigen. Der BGH entschied auch, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden dürften, es sei denn, es handelt sich um Client-Server-Architekturen (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: I ZR 8/13).
Im Zusammenhang mit gebrauchter Software ist folglich insbesondere zu beachten, dass derjenige, der behauptet, gebrauchte Nutzungsrechte erworben zu haben, den Erwerb der Rechte kon- kret dartun und beweisen muss (so schon OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2010, Az.: 11 U 69/09 m.w.N.) und der Umfang der Nutzungsbefugnis des Erwerbers vom ursprünglichen Lizenzvertrag abhängt, wobei bisher unklar ist, welche der Klauseln aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag gelten und welche nicht.
Jeder, der Microsoft-Produkte verkauft oder nutzt, muss hierzu berechtigt sein, wobei sich die Berechtigung auch aus dem Vorliegen der genannten Erschöpfungsvoraussetzungen ergeben kann. Der unberechtigte Ver- kauf bzw. die unberechtigte Nutzung begründet eine Haftung gegenüber Microsoft und zwar unabhängig da- von, ob eine Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Vor diesem Grund empfiehlt Micro- soft, die Herkunft als gebraucht angebotener Software genau zu prüfen und Software von vertrauenswürdigen Quellen zu erwerben.
Beste Grüße
[Name entfernt] Head of Legal and Corporate Affairs Mitglied der Geschäftsleitung
Bearbeitet von WONDERMIKE am 22.02.2018, 10:01 (Name entfernt -WM)
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Weinzo
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Naja noch nichts, haben noch nicht darüber gesprochen. Das Schreiben ist ja auch nicht an uns gegangen, sondern dürfte eine allgemeine Aussendung gewesen sein.
Mir geht's nur darum: wir wollen natürlich in allen Bereichen richtig lizenziert sein, wenn der Erwerb geprüfter gebrauchter Lizenzen erlaubt ist, dann kann man ja darüber nachdenken, deswegen hab ich's auch hier gepostet, weil man zu dem Thema natürlich sehr viele Informationen erhält und im Zweifelsfall lieber die Finger vom Gebrauchtkauf lässt. So wie ich das sehe ist der Erwerb gebrauchter Lizenzen (zu mindest in DE) gerichtlich erlaubt, so die Herkunft allen o. a. Punkten entspricht.
Bezüglich PKC und MS-Konto: wie man die Lizenzen da herausbekommt weiß ich auch noch nicht - wird aber bestimmt "irgendwie" gehn, ist halt ein Nice2Have wenn ich 55 2013 Packerl um 45€ pro Stück anbringe, aber machts Kraut in dem Fall auch nicht fett. Buchhalterisch sollt's ansich kein Problem sein.
Edit: wobei ich am liebsten natürlich gerne harte Fakten hören würde ob es erlaubt ist, oder nicht. Wenns nach mir geht, dann kauf ich natürlich alles neu, ich will's nur vorher eindeutig geprüft haben - für gesparte 30.000€ würden wir schon einige MS Audits in Kauf nehmen, so der Erwerb der gebrauchten Lizenzen einwandfrei in Ordnung wäre.
Edit: meinst du bekommt man bei Office 2019 dann auch ein Downgraderecht auf Office 2013? Wir benötigen nämlich zwingend Outlook 2013 für unseren Linux-Mailserver...
Bearbeitet von Weinzo am 22.02.2018, 13:04
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Weinzo
Become like water
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zu Downgraderechten: FAQ: https://www.microsoft.com/de-de/Lic...ierung/faq.aspx PUR: https://www.microsoft.com/en-us/Lic...g/products.aspx
zu Deployment Summary: die machst du (ab dem ersten OPEN-Vertrag) alle 24 bis 36 Monate zu Audit: für gesparte 30.000€ würden wir schon einige MS Audits in Kauf nehmen - das weisst du nach dem ersten Audit, ob es sich ausgeht oder nicht. danke für die Links! betreffend: Deplayment Summary: dagegen kann man ja nichts machen oder, das geht doch jedem mit Volumenlizenzen so? Oder anders gefragt: welche Office-Version kommt in Frage, wenn man sowohl lokal als auch auf Terminalservern unterwegs ist und keine monatliche Miete bezahlen möchte? Da kommt man ja einem Volumenvertrag nicht aus, oder? edit: und Audits hat man nur wenn man gebraucht kauft, oder eh sonst auch?
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userohnenamen
leider kein name
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office hängt auch stark davon ab ob dedicated oder shared hardware dedicated geht z.b. auch office365 e3 (aber wenn ihr outlook 13 wegen linuxserver benötigts fällt das eh weg, außer man nimmt dann halt auch gleich einen exchange dazu) auf shared geht sowieso nur mehr SPLA
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Weinzo
Become like water
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office hängt auch stark davon ab ob dedicated oder shared hardware dedicated geht z.b. auch office365 e3 (aber wenn ihr outlook 13 wegen linuxserver benötigts fällt das eh weg, außer man nimmt dann halt auch gleich einen exchange dazu) auf shared geht sowieso nur mehr SPLA office 365 und exchange in der cloud war mal der ursprungsplan, nachdem man bei MS aber nur mit 1Mbit hochladen kann und wir ausschließlich mit öffentlichen Ordnern arbeiten, haben wir die Migration von Zarafa zurück zu Exchange schnell verworfen. Wir werden auf Kopano migrieren und gut ist! und dafür "brauchen" wir Outlook 2013 - man kann ja den Leuten nichts wegnehmen was sie lieben edit: und wir müssen auf Terminalservern damit arbeiten können, das sind eigentlich die zwei Themen die mich beschäftigen und was mir bisher Office 2016 Standard als Lösung eingebracht hat, aber ich nehm auch gern was anderes. Gibt ja auch Open Value, ich bin so verliebt in die klaren Strukturen von Microsoft und ersichtlichen Preisen und Plänen für einfache Leute wie mich, ohne dass mans studiert hat...
Bearbeitet von Weinzo am 22.02.2018, 14:10
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Viper780
ModeratorEr ist tot, Jim!
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Zafra bzw jetzt Kopano verwendet doch ActiveSync und setzt da die Outlook Version 2016 voraus. Die alten Outlook Versionen wurden MAPI angebunden welche es bei den neureren Kopano Versionen nicht mehr gibt. (iirc) Bin da nicht mehr ganz up2date hab mir das vor ~2 Jahren genauer angeschaut und seit dem nur hin und wieder die news gelesen
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userohnenamen
leider kein name
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also eigentlich ist es so das MAPI das aktuellste ist und bevorzugt verwendet wird (wenn du z.b. exchange 2016 und outlook 2016 hast, wird ohne händisches eingreifen, mapi verwendet. mit dem vorteil das weniger serverlast auftritt und dem nachteil das auf uralt-clients die mailzustellung etwas langsam wird)
nachdem ihr aber öffentliche ordner verwendets wirds auf nicht-MS shared umgebungen wahrscheinlich auch schwieriger (wir bieten z.b. im shared exchange keine öffentlichen ordner an)
was hats allerdings mit dem 1mbit upload? bei der migration oder generell dann pro organisation (auch für laufenden mailtraffic)? ich hab mich damit nie beschäftigt und würd das grad richtig arg finden
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